Das Verfahren ist ausführlich im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Das Landratsamt ist ein sog. „Träger öffentlicher Belange“, der i. d. R. bei allen Bauleitplanverfahren beteiligt wird. Der Sachbereich Bauleitplanung ist hierbei der erste Ansprechpartner; dort werden die Pläne samt dazugehöriger Unterlagen (Begründung, ggf. Umweltbericht, Gutachten etc.) gesichtet und diejenigen hausinternen Fachstellen, die durch die Planungen betroffen sein könnten, beteiligt. Zu den hausinternen Fachstellen gehören insbesondere: Umweltschutzverwaltung, Technischer Umweltschutz, Fachlicher Naturschutz, Wasserrecht, Städtebau, Denkmalschutz.
Die beteiligten hausinternen Fachstellen können fachliche Stellungnahmen zu den Planungen abgeben, die gesammelt vom Sachbereich Bauleitplanung an die Kommune weitergegeben werden. Der Sachbereich Bauleitplanung selbst gibt eine Stellungnahme ab, die sich in erster Linie auf die Einhaltung rechtlicher Vorgaben bezieht, die sich insbesondere aus dem Baugesetzbuch, der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ergeben.
Flächennutzungspläne sind stets vom Landratsamt zu genehmigen; in Ausnahmefällen sind auch Bebauungspläne vom Landratsamt zu genehmigen.