Namensänderung beantragen

Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
Telefon: 0881/681-1438
E-Mail: standesamtsaufsicht@lra-wm.bayern.de


Wichtiger Hinweis:
Das Verwaltungsverfahren zur Namensänderung ist gebührenpflichtig. Auch wenn Sie Ihren Antrag zurücknehmen oder wir ihn ablehnen, wird eine Verwaltungsgebühr im unten näher beschriebenen Rahmen fällig. Deshalb lesen Sie bitte die nachstehenden Hinweise genau durch und nehmen Sie möglichst schon vor der Antragstellung Kontakt mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter auf, der Sie auch über die Erfolgsaussichten Ihres Antrages oder Alternativen dazu beraten wird.

Behörden im Geltungsbereich des Namensänderungsgesetzes dürfen den Familien- und Vornamen eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ändern. Ausnahmsweise können auch Namensänderungen für Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte und Kontingentflüchtlinge mit Wohnsitz bzw. gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik gewährt werden.

Ihren Antrag auf Änderung des Familien- bzw. Vornamens stellen Sie bitte mit diesem Formular beim Landratsamt Weilheim-Schongau.

Die öffentlich-rechtliche Namensänderung hat Ausnahmecharakter. Bevor Sie einen entsprechenden Antrag stellen, sollten Sie prüfen, ob Sie das erstrebte Ziel nicht durch eine namensgestaltende Erklärung nach bürgerlichem Recht gegenüber dem zuständigen Standesbeamten erreichen können. Eventuell kommt auch eine Verfügung des zuständigen Vormundschaftsgerichts in Betracht.

Ein Vor- oder Familienname darf nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Ihr schutzwürdiges Interesse an der Namensänderung überwiegt gegenüber den Interessen anderer Beteiligter und den in den gesetzlichen Bestimmungen zu Ausdruck kommenden Grundsätzen zur Namensführung. Dazu gehört insbesondere die soziale Ordnungsfunktion Ihres Namens und das öffentliche Interesse an der Beibehaltung des überkommenen Namens.

Eine Namensänderung kann nicht genehmigt werden, wenn Sie diese nur damit begründen, dass Ihnen Ihr bestehender Name nicht gefällt oder dass der angestrebte Name klangvoller ist oder stärker auf Dritte wirkt.

Ihr neuer Name darf nicht zu neuen Schwierigkeiten führen, das heißt: er soll weder anstößig klingen noch wegen seiner Länge oder wegen der Aussprache Probleme bereiten. Nicht gewährt werden in aller Regel Adelsnamen und Namen, die auf historischem, literarischem oder politischem Gebiet bereits eine besondere Bedeutung haben. Bei der Wahl eines neuen Vornamens bedenken Sie bitte, dass dieser Ihr Geschlecht eindeutig erkennen lassen muss.

Notwendige Unterlagen

Die erforderlichen Urkunden erhalten Sie in der Regel bei Ihrem zuständigen Standesamt. Eine Meldebescheinigung erhalten Sie bei Ihrem Einwohnermeldeamt. Dort können Sie auch ein Führungszeugnis beantragen und direkt an uns schicken lassen.

Entstehende Kosten

Die Namensänderung ist gebührenpflichtig. Für Familiennamensänderungen wird jeweils eine Gebühr zwischen 2,50 € und 1.022,00 € erhoben. Die Gebührenspanne für Vornamensänderungen liegt zwischen 2,50 € und 255,00 €. Dabei richtet sich die Höhe der Gebühr hauptsächlich nach dem Aufwand, den das Landratsamt Weilheim–Schongau im Verfahren zu betreiben hat. Bei Rücknahme des Antrages ermäßigen sich die Gebühren auf bis zu einem Zehntel des Betrages, der als Gebühr bei vollständiger Bearbeitung Ihres Antrages erhoben worden wäre.

Formulare

Merkblatt

Links

Kontakt

Herr  Schönert
Mitarbeiter
Telefon:+49 881 681 1420

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Personenstandswesen

Adresse in Google Maps anzeigen
Stainhartstraße 7
82362 Weilheim i. OB
Fax: +49 881 681 2498

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