Die Beistandschaft ist ein für Sie freiwilliges und kostenfreies Hilfsangebot der Jugendämter bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Sie schafft somit auf freiwilliger Basis für alle alleinerziehenden Elternteile die Möglichkeit, Hilfe des Jugendamtes in Anspruch zu nehmen bezüglich Vaterschafts- und Unterhaltsangelegenheiten.
Unter dem Begriff Kindschaftsrecht werden die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs zusammengefasst, die das Kind und die Beziehungen zu seiner Familie betreffen. Hierzu gehören: das Abstammungsrecht, das Sorge- und Umgangsrecht, das Namensrecht, das Adoptionsrecht, das Unterhaltsrecht und das damit zusammenhängende Recht des gerichtlichen Verfahrens.
Das Unterhaltsvorschussgesetz soll den Schwierigkeiten begegnen, die alleinstehenden Elternteilen und ihren Kindern entstehen, wenn der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, sich der Pflicht zur Zahlung von Unterhalt ganz oder teilweise entzieht, sich hierzu nicht oder nicht in hinreichendem Maße in der Lage sieht oder verstorben ist.
Vormundschaft und Pflegschaft stellen Formen der gesetzlichen Vertretung für Minderjährige (Pflegschaften z. T. auch für Volljährige) dar. Bei der Vormundschaft ist der Vormund vollständiger Inhaber der elterlichen Sorge; die tatsächliche Ausführung wird aber oft als Pflegeeltern oder Mitarbeiter/innen in Kinderheimen delegiert. Voraussetzung einer Vormundschaft ist die vorherige gerichtliche Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge, der Sorgerechtsentzug wegen Verletzung des Kindeswohls oder ein laufendes Adoptionsverfahren. Auch wenn der an sich alleinsorgeberechtigte Elternteil noch minderjährig ist oder der Familienstand des Kindes als Findelkind unbekannt ist, benötigt der Minderjährige einen Vormund. Pflegschaften sind davon abweichend gesetzliche Vertretungen nur für einen Teil der elterlichen Sorge, z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Solche Pflegschaften werden im Allgemeinen als Ergänzungspflegschaft bezeichnet.
Wir bieten Ihnen Unterstützung und Beratung bei
- Beratung nach § 18 SGB VIII (Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge)
- Problemen in Vaterschaftsangelegenheiten
- der Geltendmachung des Kindesunterhalts
- Erhalt von Unterhaltsvorschussleistungen
- Vormundschaften und Pflegschaften
- Fragen zur gemeinsamen Sorgeerklärung
- Beistandschaften
- gesetzlichen Vormundschaften
- bestellten Vormundschaften
- bestellten Pflegschaften
Die für Sie zuständige Fachkraft ergibt sich aus dem Wohnort des Kindes im Altlandkreis Schongau oder Weilheim sowie aus der jeweiligen Buchstabengruppe des Nachnamen des Kindes.
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- Leitung des Fachbereichs 21.12Frau LinhartFachbereichsleiterinTelefon:+49 881 681 1147