Die Anpassung von bestehendem Miet- und Eigenwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung (§ 2 Abs. 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX) kann gefördert werden.
Für bauliche Maßnahmen im Bestand zur Anpassung von Miet- und Eigenwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung (z. B. Einbau eines behindertengerechten Bades oder Treppenliftes, Errichtung einer Rampe für Rollstuhlfahrer) können Eigentümer von Miet- und Eigenwohnraum ein leistungsfreies Darlehen von höchstens 10.000 Euro je Wohnung erhalten. Maßnahmen mit Gesamtkosten von weniger als 1.000 Euro (Bagatellgrenze) sind nicht förderfähig.
Notwendige Unterlagen
- Nachweis über das Eigentum am Grundstück (z. B. Grundbuchblattabschrift)
- Kostenvoranschläge
- Finanzierungsnachweise
- Planskizze (bei Änderung des Wohnungszuschnitts)
- Nachweis der Behinderung (z. B. Schwerbehindertenausweis, fachärztliches Attest)
- Einkommensnachweis (Formblatt Stabau III a und III b)
- Kopie des amtlichen Ausweises
Das Verfahren ist zweistufig:
- Der Antrag muss bei der Bewilligungsstelle mittels der dafür vorgesehenen Formulare und Unterlagen eingereicht werden.
Der Antrag ist einzureichen bei Eigenwohnraum und Mietwohnraum im Zweifamilienhaus bei Ihrem Landratsamt, bei Mietwohnraum (Mehrfamilienhaus) bei der zuständigen Regierung. Die Bewilligung erfolgt durch die Bewilligungsstelle. - Die Darlehenszusage und Zustellung des Bewilligungsbescheids erfolgt durch die Bayerische Landesbodenkreditanstalt.
Die Auszahlung ist bei der Bewilligungsstelle zu beantragen.
Entstehende Kosten
Das Antrags- und das Bewilligungsverfahren sind kostenfrei.Gesetzliche Grundlagen
- Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG), (GVBl. S. 260) BayRS 2330-2-I
- Vierter Teil - Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012),
AllMBl. 2012 S. 20; 2330-I; Az. IIC1-4700-001/11 - Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG), (GVBl. S. 912, 982) BayRS 86-8-A/G
Voraussetzungen
- Durch die Förderung können nur Haushalte begünstigt werden, deren Einkommen die in Art. 11 BayWoFG bezeichneten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.
- Die Förderung wird nur für die Anpassung von Miet- und Eigenwohnraum gewährt. Liegt eine Schwerbehinderung vor, so ist der Bescheid oder Ausweis vorzulegen; ansonsten genügt ein ärztliches Attest.
- Vor der Bewilligung der Fördermittel darf mit dem Bauvorhaben (Anpassungsmaßnahme) nicht begonnen werden.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht.