Fahrerlaubnis für Bus und/oder LKW verlängern

Die Fahrerlaubnisse für LKW (Klassen C1, C1E, C und CE) und Busse (Klassen D1, D1E, D und DE) werden nur befristet erteilt. Damit sollen Eignungsmängel durch ärztliche Kontrollen ausgeschlossen oder frühzeitig erkannt werden.

Diese Fahrerlaubnisse müssen regelmäßig verlängert werden. Das Gültigkeitsdatum der Fahrerlaubnisklasse wird in der Spalte 11 (Rückseite des Kartenführerscheines) vermerkt. Die Verlängerung erfolgt in der Regel für 5 Jahre. Mit der Verlängerung wird ein neuer Führerschein ausgestellt.

Derzeit gelten folgende gesetzliche Befristungen:

Für Fahrerlaubnisinhaber, welche die Fahrerlaubnis vor dem 01.01.1999 erworben haben:

  • Fahrerlaubnisklassen C1, C1E: unbefristet
  • Fahrerlaubnisklassen C, CE, D1, D1E, D, DE: Befristung bis zum 50. Lebensjahr, anschließende Verlängerung um jeweils 5 Jahre

Für Fahrerlaubnisinhaber, welche die Fahrerlaubnis zwischen dem 01.01.1999 und 27.12.2016 erworben haben:

  • Fahrerlaubnisklassen C1, C1E: Befristung bis zum 50. Lebensjahr, anschließende Verlängerung um jeweils 5 Jahre
  • Fahrerlaubnisklassen C, CE, D1, D1E, D, DE: Befristung auf 5 Jahre

Für Fahrerlaubnisinhaber, welche die Fahrerlaubnis ab dem 28.12.2016 erworben haben bzw. erwerben:

  • Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE: Befristung auf 5 Jahre

Bitte beachten Sie, dass bei einem zwischenzeitlichen Entzug der Fahrerlaubnis, sich bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Befristungen nach dem zum Zeitpunkt der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis geltenden Regelungen richten.

Die Verlängerung der Fahrerlaubnis erfolgt auf Antrag. Die Antragstellung kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der Befristung erfolgen. Um einen reibungslosen Ablauf gewährleisten zu können, empfehlen wir, den Antrag spätestens 2 Monate vor Ablauf der Befristung zu stellen.

Die Antragstellung muss wegen der Identitätsprüfung persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde erfolgen. Der neue Kartenführerschein wird Ihnen in der Regel von der Bundesdruckerei zugesandt, wenn die zu verlängernde Fahrerlaubnisklasse bei Antragstellung noch gültig ist.

Beachten Sie bitte als Berufskraftfahrer unabhängig von den Vorschriften über die Verlängerung von Lkw- und Busklassen auch die Vorschriften des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG bzw. BKrFQV). Danach müssen im Abstand von 5 Jahren Weiterbildungen besucht werden. Die Bescheinigungen hierüber müssen Sie dann im Original bei der Führerscheinstelle einreichen. Die Bescheinigungen werden dort geprüft und ein Fahrerqualifizierungsnachweis ausgestellt. Die Schlüsselzahl (95) wird nicht mehr auf Ihrem Führerschein (Spalte 12 auf der Rückseite des Kartenführerscheines) vermerkt.

Weitere Informationen erhalten Sie unter „Berufskraftfahrer-Qualifikation“.

Die Fahrerkarte, zum Führen eines Fahrzeugs für den gewerblichen Transport von Personen bzw. Gütern mit einem digitalen Tachographen, erhalten Sie beim TÜV.

Notwendige Unterlagen

Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • aktueller Führerschein im Original
  • aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm)
  • Bescheinigung über die augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 Nr. 2 FeV (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 FeV (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
  • ggf. Bescheinigung über die Weiterbildung nach § 5 BKrFQG bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung

Fahrerlaubnisklassen D1, D1E, D, DE:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • aktueller Führerschein im Original
  • aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm)
  • Bescheinigung über die augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 Nr. 2 FeV (bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 FeV (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
  • Gutachten eines Arbeits- oder Betriebsmediziners nach Anlage 5 Nr. 2 FeV (sogenannter „Reaktions- und Belastungstest“), wenn die Fahrerlaubnis über das 50. Lebensjahr hinaus verlängert werden soll (bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr)
  • aktuelles, erweitertes, behördliches Führungszeugnis (bei der Wohnsitzgemeinde zu beantragen, bei Antragstellung nicht älter als 3 Monate)
  • ggf. Bescheinigung über die Weiterbildung nach § 5 BKrFQG bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung

Entstehende Kosten

  • 43,80 Euro - ohne Eintragung der Berechtigung für Berufskraftfahrer
  • 72,40 Euro - mit Eintragung der Berechtigung für Berufskraftfahrer

Gesetzliche Grundlagen

  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)
  • Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz(BKrFQG)
  • Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Formulare

Links

Kontakt

  • Führerscheinstelle Schongau
    Frau  Karbach
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 8861 211 3312
    Frau  Rankl
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 8861 211 3308
    Frau  Rifatov
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 8861 211 3316
  • Führerscheinstelle Weilheim
    Herr  Hentschel
    stellv. Sachbereichsleiter
    Telefon:+49 881 681 1464
    Frau  Brabandt
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 881 681 1484
    Frau  Gottstein
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 881 681 1555
    Frau  Gstattenbauer
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 881 681 1701
    Frau  Hensel
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 881 681 1676
    Frau  Lindner
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 881 681 1427

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Fahrerlaubnisbehörde

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Stainhartstraße 7
82362 Weilheim i. OB
Telefon: +49 881 681 1400
Fax: +49 881 681 2494

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Landratsamt Weilheim-Schongau Fahrerlaubnisbehörde

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Münzstraße 33
86956 Schongau
Telefon: +49 8861 211 3390
Fax: +49 8861 211 4300

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