Erlaubnis für Veranstaltungen auf öffentlichem Verkehrsgrund beantragen

Alle Zwecke, die den öffentlichen Straßenraum nicht zum "normalen" Gebrauch wie die Fahrt von A nach B nutzen, sind als "übermäßige Straßenbenutzung" grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO). Damit sollen Beeinträchtigungen und Schwierigkeiten für

  • die Verkehrsteilnehmer
  • die Veranstalter
  • die Teilnehmer der Veranstaltung aber auch
  • die ansonsten Betroffenen

so gering wie möglich gehalten werden.

Unter die grundsätzlich genehmigungsfähigen Veranstaltungen fallen beispielsweise

  • motorsportliche Veranstaltungen (z.B. Rallye mit Sonderprüfungen, Oldtimerausfahrten etc.)
  • Faschingsveranstaltungen und Faschingszüge
  • Festzüge
  • Rad- und Wandertage
  • Veranstaltungen mit Pferden
  • kirchliche Veranstaltungen (z.B. Wallfahrten)
  • Märkte usw.

Ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen (z.B. Fronleichnamsumzüge) sowie kleine örtliche Brauchtumsveranstaltungen (z.B. Martinsumzüge) sind nicht erlaubnis- jedoch meldepflichtig, um erforderlichenfalls die notwendigen verkehrsrechtlichen Maßnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit treffen zu können.

Ob es sich um eine erlaubnis- oder meldepflichtige Veranstaltung handelt, lässt sich am besten telefonisch mit der/dem nebenstehenden Ansprechpartner(in) klären.

Das Landratsamt ist immer dann zuständig, wenn bei der Veranstaltung eine Kreis-, Staats- oder Bundesstraße betroffen ist.
Sofern bei einer Veranstaltung ausschließlich Gemeindestraßen betroffen sind, liegt die Zuständigkeit bei der jeweiligen Gemeinde.

Notwendige Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen gem. § 29 Abs. 2 StVO
  • Streckenplan / Streckenpläne

Entstehende Kosten

Die Kosten variieren je nach Dauer und Aufwand.

Gesetzliche Grundlagen

  • § 29 Abs. 2 StVO
  • § 44 Abs. 3 StVO

Formulare

Links

Kontakt

Frau  Feldl
stellv. Sachbereichsleiterin
Telefon:+49 881 681 1403

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Verkehrswesen

Adresse in Google Maps anzeigen
Stainhartstraße 7
82362 Weilheim i.OB
Telefon: +49 881 681 1403
Fax: +49 881 681 2495

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