Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen – 44. BImSchV
Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 MW bis weniger als 50 MW fallen in den Geltungsbereich der 44. BImSchV. Deren Anforderungen gelten auch für immissionsschutzrechtlich zu genehmigende Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW.Die Vorgaben der 44. BImSchV entsprechen dem Stand der Technik. Dies gilt insbesondere für die Emissionsgrenzwerte der Schadstoffe Kohlenmonoxid (CO), Schwefeloxide (SOx), Stickoxide (NOx), Staub, Formaldehyd, Ammoniak (NH3) und Gesamt-C (organische Kohlenstoffverbindungen) sowie die Vorgaben zu deren Messung und Überwachung.
Alle Anlagen, die in den Geltungsbereich der 44. BImSchV fallen, sind vor der Inbetriebnahme bei der Unteren Immissionsschutzbehörde (hier: Landratsamt Weilheim-Schongau) anzuzeigen. Dies gilt auch für Betreiberwechsel, emissionsrelevante Änderungen und die Stilllegung einer Anlage. Bestehende Anlagen, die bereits vor dem 20.12.2018 betrieben wurden, sind dem Landratsamt bis zum 01.12.2023 zu melden.
Die Kerndaten der mittelgroßen Feuerungsanlagen sind vom Landratsamt zu veröffentlichen. Die Anforderungen zur Registrierung ergibt sich aus der EU-Richtlinie 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (MCPD).
In der Liste finden Sie die derzeit im Landkreis angezeigten und betriebenen Anlagen.