Das Infektionsschutzgesetz - kurz IfSG - schreibt für Personen, die gewerblich mit offenen Lebensmitteln umgehen, eine "Erstbelehrung nach § 43 IfSG" vor. Vor Aufnahme der Tätigkeit ist dem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung auszuhändigen.
Das Gesundheitsamt Weilheim-Schongau bietet diese Erstbelehrung ab sofort auch online an:
Weiterhin können die Belehrungen auch -nach vorheriger Anmeldung- an beiden Dienststellen durchgeführt werden.
Termine im Gesundheitsamt Weilheim (Eisenkramergasse 11) erhalten Sie für
- Dienstags von 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr sowie
- Mittwochs von 8.00 - 12.00 Uhr
Für dringende Fälle stehen Ihnen die vom Gesundheitsamt beauftragten Ärztinnen und Ärzte im Landkreis zur Verfügung.
Notwendige Unterlagen
Der Personalausweis bzw. Reisepass ist vorzulegen.Entstehende Kosten
Für die Belehrung und anschließende Bescheinigung fallen 28,00 EUR an.Gesetzliche Grundlagen
- § 43 Abs. 1 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)
Merkblatt
Links
Sonstiges
Kontakt
- Gesundheitsamt SchongauFrau AltrichterMitarbeiterinTelefon:+49 8861 211 3610Frau LohbrunnerMitarbeiterinTelefon:+49 8861 211 1655
- Gesundheitsamt WeilheimFrau FalkMitarbeiterinTelefon:+49 881 681 1602