Für die Beförderung von bestimmten gefährlichen Gütern im Straßenverkehr (außerhalb von Autobahnen) wird eine Fahrwegbestimmung nach § 35 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) benötigt.
Diese kann für den Einzelfall oder für eine bestimmte Anzahl von Fahrten erfolgen.