Der Erwerb, die Überlassung oder Vernichtung einer unbrauchbar gemachten Schusswaffe muss innerhalb von zwei Wochen beim zuständigen Landratsamt gemeldet werden.
Notwendige Unterlagen
- Anzeige für deaktivierte Schusswaffen gem. § 37d WaffG
Formulare
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Kontakt
- A - LFrau BruggerMitarbeiterinTelefon:+49 881 681 1194
- M - ZHerr MichelMitarbeiterTelefon:+49 881 681 1105
- SonderfälleFrau Stöhrstellv. SachgebietsleiterinTelefon:+49 881 681 1327