Anspruch auf eine individuelle Ausbildungsförderung nach den Bestimmungen des Ausbildungsförderungsgesetzes hat
- wer eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung absolviert,
- aber die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung hat.
Die Bedarfssätze sind pauschal gesetzlich festgelegt. Ob der volle Bedarfssatz oder nur Teilbeträge bewilligt werden, hängt von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Antragstellerin bzw. des Antragstellers ab.
Zum anderen sind das Einkommen
- der Eltern und/oder
- des Ehegatten sowie
- die familiären Verhältnisse (Geschwisster ja oder nein?)
entscheidend.
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