Für die Eintragung von Sondereigentum an Wohnungen (Wohnungseigentum) oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum) eines Gebäudes in das Grundbuch ist dem Grundbuchamt ein Aufteilungsplan und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorzulegen.
Notwendige Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Bauzeichnung für Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung (mindestens im Maßstab 1:100), die insbesondere ersichtlich macht, wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind und dass die Wohnungen und die sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.
Dabei sind alle zu demselben Wohnungseigentum etc. gehörenden Einzelräume in der Bauzeichnung mit der jeweils gleichen Nummer zu versehen.
Im "Merkblatt zur Abgeschlossenheitsbescheinigung" finden Sie eine Ausfüllhilfe und Checkliste.
Entstehende Kosten
Aufteilungsplan nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder § 32 Abs. 2 Nr. 1 einschließlich Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder § 32 Nr. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG):
25 bis 150 € je Sondereigentumseinheit
(Tarif-Nr. 2.I.2/16 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
Gesetzliche Grundlagen
- Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz)
Voraussetzungen
Der Aufteilungsplan ist eine Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich ist. Der Aufteilungsplan muss von der Baubehörde (Landratsämter, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte und die Gemeinden, denen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen sind) mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen werden.
In der Abgeschlossenheitsbescheinigung muss die Baubehörde bestätigen, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind.