Die Vormundschaft stellt neben der Pflegschaft eine Form der gesetzlichen Vertretung für Minderjährige dar.
Bei der Vormundschaft ist der Vormund vollständiger Inhaber der elterlichen Sorge; die tatsächliche Ausführung wird aber oft an Pflegeeltern oder Mitarbeiter/innen in Kinderheimen delegiert.
Voraussetzung einer Vormundschaft ist die vorherige gerichtliche Feststellung des Ruhens der elterlichen Sorge, der Sorgerechtsentzug wegen Verletzung des Kindeswohls oder ein laufendes Adoptionsverfahren.
Auch wenn der an sich alleinsorgeberechtigte Elternteil noch minderjährig ist oder der Familienstand des Kindes als Findelkind unbekannt ist, benötigt der Minderjährige einen Vormund.
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