Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) regelt seit seinem Inkrafttreten am 1. Oktober 2006 den Erwerb grundlegender Kenntnisse für Berufskraftfahrerinnen und -fahrer. Alle Fahrerinnen und Fahrer im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr müssen dabei besondere Kenntnisse nachweisen, soweit sie Fahrten mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der C-Klassen sowie D-Klassen erforderlich ist (in erster Linie Lastkraftwagen und Kraftomnibusse).
Das BKrFQG und die dazugehörige Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (BKrFQV) wurden mit dem Ziel erlassen, die Sicherheit im Straßenverkehr durch den Erwerb tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse zu erhöhen und gleichzeitig den Umweltschutz zu verbessern, indem Aspekte einer vorausschauenden Fahrweise vermittelt werden, die helfen den Kraftstoffverbrauch zu optimieren.
Grundsätzliche Regelungen
Seit dem Stichtag 10.09.2008 (Bus) bzw. seit dem 10.09.2009 (Lkw) muss jeder Fahrer, der ab diesem Tag eine Bus- oder Lkw-Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E, C, C1, CE, C1E erstmals erworben hat und im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr fährt, eine Grundqualifikation nachweisen. Eine einmal erworbene Grundqualifikation behält dabei ihre Gültigkeit.
Danach sind im Abstand von 5 Jahren regelmäßige Weiterbildungen abzuschließen.
Wer eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE vor dem 10.09.2008 bzw. der Klassen C1, C1E, C, CE vor dem 10.09.2009 erworben hat, d.h. sog. „Besitzständler“ ist, ist vom Nachweis der Grundqualifikation, nicht jedoch von der Verpflichtung zur regelmäßigen Weiterbildung, befreit.
Der Erwerb der Grundqualifikation erfolgt durch das Ablegen einer Prüfung bei der IHK. Die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildungen können bei allen staatlich anerkannten Ausbildungsstätten erworben werden. Zudem sind Fahrschulen, die in den Klassen CE und DE tätig sind, kraft Gesetzes als Ausbildungsstätten anerkannt.
Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Neuerteilung (nach Ablauf der Gültigkeit) der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse bleibt die einmal erworbene Grundqualifikation hiervon unberührt und erlischt nicht.
Grundqualifikation
Die Grundqualifikation kann erworben werden
- durch eine Berufsausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG
- durch Ablegung einer Prüfung zur Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG.
(Sie müssen bereits Inhaber der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse sein!) - durch die sog. beschleunigte Grundqualifikation gemäß § 4 Abs. 2 BKrFQG.
Bei einem Wechsel zwischen Güterkraft- und Personenverkehr bzw. einer entsprechenden Erweiterung gilt § 3 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV), wonach die ergänzende Grundqualifikation in erleichterter Form erworben werden kann.
Weiterbildung
Berufskraftfahrer sind nach § 5 BKrFQG jeweils alle 5 Jahre zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen verpflichtet. Im Rahmen der 35-stündigen Weiterbildung (5 Weiterbildungstage mit je 7 Stunden) müssen alle Kenntnisbereiche Bestandteil der Weiterbildung sein. Dabei genügt es, wenn aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 jeweils ein Unterkenntnisbereich abgedeckt ist. Die Weiterbildung ist jeweils durch eine Teilnahmebescheinigung nach dem Muster der Anlage 2b der BKrFQV zu bestätigen.
Die Weiterbildung ist alle 5 Jahre zu wiederholen. Der folgende 5-Jahres-Zeitraum schließt bei rechtzeitiger Verlängerung jeweils an den vorherigen an, unabhängig davon, wann innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums die Weiterbildung absolviert wurde.
Nachweis der Grundqualifikation und Weiterbildung
Der Erwerb der Grundqualifikation und das Absolvieren der Weiterbildungsmaßnahme wird durch den Eintrag auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis dokumentiert.
Ausführlichere Informationen zum Erwerb der Qualifikationen, Übergangsfristen und Ausnahmen erhalten Sie durch unser Informationsblatt zum Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz oder in den Anwendungshinweisen des BAG (siehe Merkblätter).
Notwendige Unterlagen
Für die Erstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises sind folgende Unterlagen notwendig:
- Personalausweis oder Reisepass
- aktueller Führerschein im Original
- aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm)
- Bescheinigung über die Weiterbildung nach § 5 BKrFQG bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung (5 Weiterbildungs-Module), oder
Bescheinigung über die Grundqualifikation nach § 4 BKrFQG bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung (abgeschlossene Berufsausbildung, Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation),
Bei gleichzeitiger Verlängerung der jeweiligen Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE sind zudem die notwendigen Unterlagen für die Verlängerung der Fahrerlaubnis (siehe „Fahrerlaubnis für LKW und/oder Bus verlängern“) vorzulegen.
Sollten Sie im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis sein, sind zusätzlich die Unterlagen zur „Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis“ notwendig. Um diesbezüglich Komplikationen zu vermeiden (insbesondere im Hinblick auf die Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis), empfehlen wir Ihnen, sich vorab mit uns in Verbindung zu setzen.
Entstehende Kosten
- 43,80 Euro - ohne gleichzeitige Verlängerung der jeweiligen Klasse
- 72,40 Euro - mit gleichzeitiger Verlängerung der jeweiligen Klasse
Gesetzliche Grundlagen
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz(BKrFQG)
- Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Merkblatt
Kontakt
- Führerscheinstelle SchongauFrau KarbachMitarbeiterinTelefon:+49 8861 211 3312Frau RanklMitarbeiterinTelefon:+49 8861 211 3308Frau RifatovMitarbeiterinTelefon:+49 8861 211 3316
- Führerscheinstelle WeilheimHerr Hentschelstellv. SachbereichsleiterTelefon:+49 881 681 1464Frau BrabandtMitarbeiterinTelefon:+49 881 681 1484Frau GottsteinMitarbeiterinTelefon:+49 881 681 1555Frau GstattenbauerMitarbeiterinTelefon:+49 881 681 1701Frau HenselMitarbeiterinTelefon:+49 881 681 1676Frau LindnerMitarbeiterinTelefon:+49 881 681 1427