Berufskraftfahrer-Qualifikation

Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) regelt seit seinem Inkrafttreten am 1. Oktober 2006 den Erwerb grundlegender Kenntnisse für Berufskraftfahrerinnen und -fahrer. Alle Fahrerinnen und Fahrer im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr müssen dabei besondere Kenntnisse nachweisen, soweit sie Fahrten mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der C-Klassen sowie D-Klassen erforderlich ist (in erster Linie Lastkraftwagen und Kraftomnibusse).

Das BKrFQG und die dazugehörige Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetzes (BKrFQV) wurden mit dem Ziel erlassen, die Sicherheit im Straßenverkehr durch den Erwerb tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse zu erhöhen und gleichzeitig den Umweltschutz zu verbessern, indem Aspekte einer vorausschauenden Fahrweise vermittelt werden, die helfen den Kraftstoffverbrauch zu optimieren.

Grundsätzliche Regelungen

Seit dem Stichtag 10.09.2008 (Bus) bzw. seit dem 10.09.2009 (Lkw) muss jeder Fahrer, der ab diesem Tag eine Bus- oder Lkw-Fahrerlaubnis der Klassen D, D1, DE, D1E, C, C1, CE, C1E erstmals erworben hat und im gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr fährt, eine Grundqualifikation nachweisen. Eine einmal erworbene Grundqualifikation behält dabei ihre Gültigkeit.

Danach sind im Abstand von 5 Jahren regelmäßige Weiterbildungen abzuschließen.

Wer eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE vor dem 10.09.2008 bzw. der Klassen C1, C1E, C, CE vor dem 10.09.2009 erworben hat, d.h. sog. „Besitzständler“ ist, ist vom Nachweis der Grundqualifikation, nicht jedoch von der Verpflichtung zur regelmäßigen Weiterbildung, befreit.

Der Erwerb der Grundqualifikation erfolgt durch das Ablegen einer Prüfung bei der IHK. Die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildungen können bei allen staatlich anerkannten Ausbildungsstätten erworben werden. Zudem sind Fahrschulen, die in den Klassen CE und DE tätig sind, kraft Gesetzes als Ausbildungsstätten anerkannt.

Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Neuerteilung (nach Ablauf der Gültigkeit) der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse bleibt die einmal erworbene Grundqualifikation hiervon unberührt und erlischt nicht.

Grundqualifikation

Die Grundqualifikation kann erworben werden

  • durch eine Berufsausbildung zum/zur Berufskraftfahrer/in bzw. Fachkraft im Fahrbetrieb nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG
  • durch Ablegung einer Prüfung zur Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG.
    (Sie müssen bereits Inhaber der entsprechenden Fahrerlaubnisklasse sein!)
  • durch die sog. beschleunigte Grundqualifikation gemäß § 4 Abs. 2 BKrFQG.

Bei einem Wechsel zwischen Güterkraft- und Personenverkehr bzw. einer entsprechenden Erweiterung gilt § 3 Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV), wonach die ergänzende Grundqualifikation in erleichterter Form erworben werden kann.

Weiterbildung

Berufskraftfahrer sind nach § 5 BKrFQG jeweils alle 5 Jahre zur Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen verpflichtet. Im Rahmen der 35-stündigen Weiterbildung (5 Weiterbildungstage mit je 7 Stunden) müssen alle Kenntnisbereiche Bestandteil der Weiterbildung sein. Dabei genügt es, wenn aus den Kenntnisbereichen 1, 2 und 3 jeweils ein Unterkenntnisbereich abgedeckt ist. Die Weiterbildung ist jeweils durch eine Teilnahmebescheinigung nach dem Muster der Anlage 2b der BKrFQV zu bestätigen.

Die Weiterbildung ist alle 5 Jahre zu wiederholen. Der folgende 5-Jahres-Zeitraum schließt bei rechtzeitiger Verlängerung jeweils an den vorherigen an, unabhängig davon, wann innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums die Weiterbildung absolviert wurde.

Nachweis der Grundqualifikation und Weiterbildung

Der Erwerb der Grundqualifikation und das Absolvieren der Weiterbildungsmaßnahme wird durch den Eintrag auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis dokumentiert. 

Ausführlichere Informationen zum Erwerb der Qualifikationen, Übergangsfristen und Ausnahmen erhalten Sie durch unser Informationsblatt zum Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz oder in den Anwendungshinweisen des BAG (siehe Merkblätter).

Notwendige Unterlagen

Für die Erstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises sind folgende Unterlagen notwendig:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • aktueller Führerschein im Original
  • aktuelles biometrisches Passbild (35 x 45 mm)
  • Bescheinigung über die Weiterbildung nach § 5 BKrFQG bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung (5 Weiterbildungs-Module), oder
    Bescheinigung über die Grundqualifikation nach § 4 BKrFQG bei gewerblicher Güter- oder Personenbeförderung (abgeschlossene Berufsausbildung, Grundqualifikation oder beschleunigte Grundqualifikation),

Bei gleichzeitiger Verlängerung der jeweiligen Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE sind zudem die notwendigen Unterlagen für die Verlängerung der Fahrerlaubnis (siehe „Fahrerlaubnis für LKW und/oder Bus verlängern“) vorzulegen.

Sollten Sie im Besitz einer ausländischen Fahrerlaubnis sein, sind zusätzlich die Unterlagen zur „Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis“ notwendig. Um diesbezüglich Komplikationen zu vermeiden (insbesondere im Hinblick auf die Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis), empfehlen wir Ihnen, sich vorab mit uns in Verbindung zu setzen.

Entstehende Kosten

  • 43,80 Euro - ohne gleichzeitige Verlängerung der jeweiligen Klasse
  • 72,40 Euro - mit gleichzeitiger Verlängerung der jeweiligen Klasse

Gesetzliche Grundlagen

  • Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz(BKrFQG)
  • Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)
  • Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
  • Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Merkblatt

Kontakt

  • Führerscheinstelle Schongau
    Frau  Karbach
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 8861 211 3312
    Frau  Rankl
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 8861 211 3308
    Frau  Rifatov
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 8861 211 3316
  • Führerscheinstelle Weilheim
    Herr  Hentschel
    stellv. Sachbereichsleiter
    Telefon:+49 881 681 1464
    Frau  Brabandt
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 881 681 1484
    Frau  Gottstein
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 881 681 1555
    Frau  Gstattenbauer
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 881 681 1701
    Frau  Hensel
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 881 681 1676
    Frau  Lindner
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 881 681 1427

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Fahrerlaubnisbehörde

Adresse in Google Maps anzeigen
Stainhartstraße 7
82362 Weilheim i. OB
Telefon: +49 881 681 1400
Fax: +49 881 681 2494

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Fahrerlaubnisbehörde

Adresse in Google Maps anzeigen
Münzstraße 33
86956 Schongau
Telefon: +49 8861 211 3390
Fax: +49 8861 211 4300

Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
→ Weitere Informationen finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.

Diese Seite verwendet Personalisierungs-Cookies. Um diese Seite betreten zu können, müssen Sie die Checkbox bei "Personalisierung" aktivieren.