Unterkunftsverwaltung

Grundsätzlich müssen Asylbewerber für die Dauer des Asylverfahrens in der ihnen zugewiesen Unterkunft wohnen. Im Fall der Anerkennung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis müssen die Bewohner aus der Unterkunft wieder ausziehen; die Unterbringung der Einzelnen ist also nicht auf Dauer angelegt. In den Unterkünften kommt es daher immer wieder zu Wechsel.

Alle Anliegen bezüglich der Unterbringung der Flüchtlinge, wie

  • die Zuweisungen,
  • private Wohnsitznahme innerhalb und außerhalb des Landkreises,
  • Umzugsanträge innerhalb unseres Landkreises

bearbeiten Kollegen des Fachbereiches Asylbewerberleistungsrecht.

Formulare

Kontakt

Frau  Grandmontagne
Mitarbeiterin
Telefon:+49 881 681 1475
Frau  Post
Mitarbeiterin
Telefon:+49 881 681 1733
Frau  Rauch
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Telefon:+49 881 681 1556
Frau  Schmid
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Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Unterbringung und Bezirksbetreuung

Adresse in Google Maps anzeigen
Stainhartstraße 7
82362 Weilheim i. OB
Telefon: +49 881 681 1643
Fax: +49 881 681 2499

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