Grundsätzlich müssen Asylbewerber für die Dauer des Asylverfahrens in der ihnen zugewiesen Unterkunft wohnen. Im Fall der Anerkennung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis müssen die Bewohner aus der Unterkunft wieder ausziehen; die Unterbringung der Einzelnen ist also nicht auf Dauer angelegt. In den Unterkünften kommt es daher immer wieder zu Wechsel.
Alle Anliegen bezüglich der Unterbringung der Flüchtlinge, wie
- die Zuweisungen,
- private Wohnsitznahme innerhalb und außerhalb des Landkreises,
- Umzugsanträge innerhalb unseres Landkreises
bearbeiten Kollegen des Fachbereiches Asylbewerberleistungsrecht.