Schulpflicht und Schulzwang in Bayern

Die Schulpflicht ist in Art. 35 – 39 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) geregelt.

Beginn:
In Bayern gilt seit dem 1. August 2010, dass alle Kinder, die bis zum 30. September sechs Jahre alt werden, schulpflichtig sind. Das bedeutet, dass Oktober-, November- und Dezembergeborene nicht eingeschult werden. Ihnen wird aber aus dieser Regelung kein Nachteil erwachsen, denn der Wunsch der Eltern nach einer vorzeitigen Einschulung wird hier in besonderem Maße berücksichtigt. Die letzte Entscheidung über eine Aufnahme in die Schule trägt die Schulleitung.

Zum Schuljahr 2019/2020 wurde für Kinder, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September sechs Jahre alt werden, ein Einschulungskorridor eingeführt. Die Eltern entscheiden nach Beratung und Empfehlung der Schule, ob ihr Kind zum kommenden Schuljahr oder erst ein Jahr später eingeschult wird.

Dauer:
Die Schulpflicht dauert zwölf Jahre. Sie gliedert sich in die Vollzeitschulpflicht (9 Jahre) und die Berufsschulpflicht (3 Jahre). Der freiwillige Besuch der Mittelschule oder die Befreiung vom Besuch der Berufsschule können die Dauer verändern.

Erfüllung:
  • Besuch einer Pflichtschule (Grundschule, Mittelschule, Berufsschule einschließlich der entsprechenden Förderschulen)
  • Besuch eines Gymnasiums, einer Realschule, einer Wirtschaftsschule, einer Berufsfachschule oder der jeweils entsprechenden Förderschule
  • Besuch einer Ergänzungsschule
Der Schulzwang ist in Art. 118 BayEUG geregelt. Bei Nichtteilnahme am Unterricht kann die Schule bei der Kreisverwaltungsbehörde, Amt für öffentliche Sicherheit und Ordnung, die Durchführung des Schulzwangs beantragen. Eine zwangsweise Zuführung des Schulpflichtigen ist möglich.

Bußgeldverfahren können bei Verstößen sowohl gegen die Eltern, als auch gegen die Schüler/innen (ab dem 14.Lebensjahr) durchgeführt werden (Art. 119 Abs.1 Nr.2 und 4 BayEUG). Zuständig für die Ahndung von Verstößen ist die zentrale Bußgeldstelle.

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Anschrift

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