Auf Antrag kann die untere Straßenverkehrsbehörde gemäß § 46 StVO
- Handwerksbetrieben,
- Handelsvertretern und
- im sozialen Dienst Tätigen
für
- einen begrenzten Zeitraum und
- auf ein mit Kfz.-Kennzeichen festgelegtes Fahrzeug
eine Parkerleichterung erteilen.
Gründe für die Erteilung der Parkerleichterung sind beispielsweise
- der Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von (schwerem) Werkzeug und Materialien,
- aufgrund Eilbedürftigkeit oder
- zur Durchführung einer Betreuungstätigkeit von einer größeren Zahl hilfs- und pflegebedürftiger Menschen,
sofern in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum/Parkplatz zur Verfügung steht.
Diese Parkerleichterung ist grundsätzlich nicht zum Dauerparken gedacht.
Die handwerkliche Tätigkeit muss prägend für das Aufgabenspektrum des/der jeweiligen Fahrzeugführers sein.
Vor diesem Hintergrund erhalten Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter eines Handwerksbetriebes in der Regel keine Ausnahmegenehmigung. Das Fahrzeug, für das eine Ausnahmegenehmigung beantragt wird, muss grundsätzlich als Werkstattfahrzeug geeignet sein.
Notwendige Unterlagen
- Antragsformular
- Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein)
- Handwerkskarte (bei Handwerkern)
- Gewerbeanmeldung
Entstehende Kosten
für das erste Fahrzeug: | 80,00 EUR |
für jedes weitere Fahrzeug: | 30,00 EUR |
Gesetzliche Grundlagen
- § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)