Parkerleichterungen für Handwerksbetriebe, Handelsvertreter und im sozialen Dienst Tätige beantragen

Auf Antrag kann die untere Straßenverkehrsbehörde gemäß § 46 StVO

  • Handwerksbetrieben,
  • Handelsvertretern und
  • im sozialen Dienst Tätigen

für

  • einen begrenzten Zeitraum und
  • auf ein mit Kfz.-Kennzeichen festgelegtes Fahrzeug

eine Parkerleichterung erteilen.

Gründe für die Erteilung der Parkerleichterung sind beispielsweise

  • der Einsatz des Fahrzeuges als Werkstattfahrzeug oder zum Transport von (schwerem) Werkzeug und Materialien,
  • aufgrund Eilbedürftigkeit oder
  • zur Durchführung einer Betreuungstätigkeit von einer größeren Zahl hilfs- und pflegebedürftiger Menschen,

sofern in zumutbarer Entfernung kein anderer Parkraum/Parkplatz zur Verfügung steht.

Diese Parkerleichterung ist grundsätzlich nicht zum Dauerparken gedacht.

Die handwerkliche Tätigkeit muss prägend für das Aufgabenspektrum des/der jeweiligen Fahrzeugführers sein.
Vor diesem Hintergrund erhalten Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter eines Handwerksbetriebes in der Regel keine Ausnahmegenehmigung. Das Fahrzeug, für das eine Ausnahmegenehmigung beantragt wird, muss grundsätzlich als Werkstattfahrzeug geeignet sein.

Notwendige Unterlagen

  • Antragsformular
  • Zulassungsbescheinigung I (Fahrzeugschein)
  • Handwerkskarte (bei Handwerkern)
  • Gewerbeanmeldung

Entstehende Kosten

für das erste Fahrzeug: 80,00 EUR
für jedes weitere Fahrzeug:30,00 EUR

Gesetzliche Grundlagen

  • § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Formulare

Merkblatt

Links

Kontakt

Herr  Mini
SachgebietsleiterSachbereichsleiter
Telefon:+49 881 681 1675
Frau  Niebauer
Mitarbeiterin
Telefon:+49 881 681 1402

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Verkehrswesen

Adresse in Google Maps anzeigen
Stainhartstraße 7
82362 Weilheim i.OB
Telefon: +49 881 681 1403
Fax: +49 881 681 2495

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