Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot, Ferienreiseverordnung beantragen

An Sonn- und Feiertagen besteht für die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern - einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten - für

  • Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie
  • Anhängern hinter Lastkraftwagen

in der Zeit von 0 bis 22 Uhr das Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO).

In der Ferienreisezeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres gilt das Verbot für die gleiche Fahrzeuggruppe auf bestimmten Bundesstraßen und Autobahnen zusätzlich für alle Samstage in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr.

Die untere Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten Fällen auf Antrag eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsverbot erteilen.

Notwendige Unterlagen

  • Antrag (erhältlich bei den nebenstehenden Ansprechpartnern) mit Begründung

Entstehende Kosten

Die Kosten variieren je nach Entfernung der genehmigten Fahrtstrecke und Dauer der Ausnahmegenehmigung

Gesetzliche Grundlagen

§ 46 Abs. 1 Nr. 7 StVO

Links

Kontakt

Herr  Mini
SachgebietsleiterSachbereichsleiter
Telefon:+49 881 681 1675
Frau  Niebauer
Mitarbeiterin
Telefon:+49 881 681 1402

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Verkehrswesen

Adresse in Google Maps anzeigen
Stainhartstraße 7
82362 Weilheim i.OB
Telefon: +49 881 681 1403
Fax: +49 881 681 2495

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