Wer einen Weg befahren möchte, der durch Verkehrszeichen gesperrt ist, braucht eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO).
Grundsätzlich stellt die Ausnahmegenehmigung die Behörde aus, die den Weg gesperrt hat.
Geht dieser Bereich über die Zuständigkeit der Gemeinde hinaus, bzw. betrifft es mehrere Gemeinden eines Landkreises, kann das Landratsamt die Ausnahmegenehmigung erteilen.