Asylbewerber: Befreiung von den Rundfunkgebühren - Weiterleitung des Antrags

Nach § 4 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sind Personen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, auf Antrag von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht befreit.

Den Antrag erhält man

  • in vielen Rathäusern oder
  • online auf der Internetseite des Beitragsservice "ARD ZDF Deutschlandfunk" (siehe unter Links).

Der Antrag muss vollständig ausgefüllt werden.

Danach können unsere Mitarbeiter der Liegenschaftsverwaltung den Antrag zusammen mit

  • der aktuellen Bescheinigung oder
  • dem aktuellen Bewilligungsbescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen

für den/die Asylbewerber(in) an den Beitragsservice "ARD ZDF Deutschlandfunk" weiterleiten.

Links

Kontakt

Herr  Kagermeier
Mitarbeiter
Telefon:+49 881 681 1595
Herr  Listle
Mitarbeiter
Telefon:+49 881 681 1935
Herr  Merk
Mitarbeiter
Telefon:+49 881 681 1567

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Unterbringung und Bezirksbetreuung

Adresse in Google Maps anzeigen
Stainhartstraße 7
82362 Weilheim i. OB
Telefon: +49 881 681 1643
Fax: +49 881 681 2499

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