Die kindbezogene Förderung - das neue Bayerische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG)
Seit 1. August 2005 regelt das neue Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) in Bayern die Tagesbetreuung aller Kinder im Alter von 0 - 14 Jahren. Somit wurde eine einheitliche rechtliche Grundlage für alle Formen von Kindertageseinrichtungen der Jugendhilfe (Kindergärten, Krippen, Horte, Kinderhäuser, Netze für Kinder) und der Tagespflege geschaffen.
An der Förderung beteiligen sich Staat und Kommune zu gleichen Teilen, wobei sich der Förderanspruch eines freigemeinnützigen Trägers gegen die Gemeinde richtet, der ihrerseits Förderung vom Staat zusteht.
Fördervoraussetzungen für Kindertageseinrichtungen
Gemäß Art. 19 BayKiBiG kann ein Träger dann die kindbezogene Förderung beantragen, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:
- die Betriebserlaubnis wird nachgewiesen;
- es werden geeignete Qualitätssicherungsmaßnahmen durchgeführt;
- die Grundsätze des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans (BEP) werden der pädagogischen Konzeption zugrunde gelegt;
- die Einrichtung ist an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden in der Woche geöffnet; die Elternbeiträge sind entsprechend den Buchungszeiten gestaffelt und
- die rechtlichen Bestimmungen des BayKiBiG und entsprechende Ausführungsverordnungen werden beachtet.