Außerhalb geschlossener Ortschaften ist jede Werbung und Propaganda durch
- Bild,
- Schrift etc.
gem. § 33 Abs. 1 Nr. 3 StVO verboten, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können.
Auch durch innerörtliche Werbung kann eine Beeinträchtigung des Verkehrs außerhalb geschlossener Ortschaft entstehen.
Werbeanlagen dienen dem Zweck, die Aufmerksamkeit der Kraftfahrer auf die Schilder und somit eine Veranstaltung oder ein Gewerbe zu lenken. Nachdem die Fahrgeschwindigkeit außerorts erheblich höher ist als innerorts, stellt diese Ablenkung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dar und ist deswegen unzulässig.
Die amtliche Wegweisung hat Vorrang und darf nicht durch private Werbetafeln oder Schilder in den Hintergrund gedrängt werden. Werbung darf nicht auf Kosten der Verkehrssicherheit betrieben werden.
Hierbei müssen wirtschaftliche Interessen den Interessen der Verkehrssicherheit zurückstehen.