Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses beim Landratsamt Weilheim-Schongau führt eine Kaufpreissammlung. Jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege des Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht erstmals oder erneut zu bestellen, wird von der beurkundenden Stelle in Abschrift dem Gutachterausschuss übersendet. Diese Verträge werden von der Geschäftsstelle in einer Kaufpreissammlung erfasst und mit Blick auf die verschiedenen wertbeeinflussenden Merkmale eines Grundstücks ausgewertet.
Die Kaufpreissammlung einschließlich der übermittelten Unterlagen darf nur von den Mitgliedern des Gutachterausschusses und den Bediensteten der Geschäftsstelle ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesehen werden. Auskünfte werden auf Antrag erteilt, soweit ein berechtigtes Interesse hieran nachgewiesen wird. Dies gilt etwa für Behörden, öffentlich bestellte und vereidigte sowie bestimmte zertifizierte Sachverständige, die mit der Bewertung von Grundstücken befasst sind. Auskünfte dürfen nur erteilt werden, soweit sie zum Zweck der Wertermittlung erforderlich sind. Grundstücksbezogene Auskünfte (d.h. mit Angabe der Flurnummer) dürfen nur nach Maßgabe bestimmter Voraussetzungen erteilt werden, Namen und Anschriften der Vertragsparteien dürfen nicht mitgeteilt werden.
Auf der Grundlage der Kaufpreissammlung ermittelt der Gutachterausschuss schließlich die Bodenrichtwerte und veröffentlicht diese in der Bodenrichtwertsammlung (mehr dazu siehe "Bodenrichtwerte; Bodenrichtwertauskünfte"). Die Gutachterausschüsse erstellen außerdem auf Antrag Gutachten über der Wert bebauter und unbebauter Grundstücke mehr dazu siehe "Grundstückswerte; Beantragung von Verkehrswertgutachten").
Notwendige Unterlagen
Für die Beantragung der Auskunft aus der Kaufpreissammlung stehen Ihnen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung:
- Sofern Sie ein Bürgerkonto verwenden, können Sie den Antrag unter folgendem Link komplett elektronisch einreichen. Ein Ausdruck ist dann nicht mehr erforderlich. Sie erhalten die Auskunft per E-Mail an den Postkorb Ihres Bürgerkontos zugesendet.
> Kaufpreissammlung - Auskunft online beantragen über BayernPortal
Sofern Sie kein Bürgerkonto verwenden, können Sie den Antrag direkt bei uns im Landratsamt, unter nebenstehender Adresse ausfüllen / abgeben oder den Antrag zuhause ausfüllen und uns diesen unterschrieben per E-Mail / Post / Fax zukommen lassen. Nach Erstellung erhalten Sie die Auskunft per Post oder E-Mail zugesendet.
> Antrag auf Auskunft aus der Kaufpreissammlung
Entstehende Kosten
Informationen zu den Kosten erhalten Sie in unserem Merkblatt "Gebühren für Auskünfte aus der Kaufpreissammlung" (s.a. Rubrik "Merkblatt").Gesetzliche Grundlagen
- § 195 Baugesetzbuch (BauGB)
- §§ 10 und 11 Verordnung über die Gutachterausschüsse, die Kaufpreissammlungen und die Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - BayGaV)
Voraussetzungen
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden auf Antrag nur erteilt, soweit ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird.
Gegenüber Sachverständigen werden Auskünfte überdies nur erteilt, wenn dies zum Zweck der Wertermittlung erfolgt und dafür ein Nachweis erbracht wird.