Gaststättenerlaubnis

Wer eine Gaststätte betreiben will und dabei alkoholische Getränke ausschenken möchte, benötigt eine Gaststättenerlaubnis (§ 2 Abs. 1 Gaststättengesetz - GastG). Dies gilt nicht, wenn ausschließlich

  • alkoholfreie Getränke,
  • unentgeltliche Kostproben,
  • zubereitete Speisen oder
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb, Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste

verabreicht werden.

Im Zuge eines Antrags auf Gaststättenerlaubnis wird u.a. überprüft, ob

  • der Betreiber zuverlässig ist und
  • die Räumlichkeiten für den Betrieb einer Gaststätte geeignet sind.

Die Erlaubnis wird sowohl

  • personenbezogen, als auch
  • für eine bestimmte Betriebsform und
  • für die dem Betrieb dienenden Räume

erteilt.

Gemäß § 8 GastG erlischt eine erteilte Gaststättenerlaubnis, wenn der Inhaber den Betrieb

  • nicht binnen eines Jahres nach Erlaubniserteilung begonnen oder
  • länger als ein Jahr nicht mehr ausgeübt hat.

Außerdem gibt es neben der Gaststättenerlaubnis noch die sog. Gaststättengestattung für besondere Anlässe.
Diese ist bei der Gemeinde zu beantragen.

Weitere Informationen rund um das Thema Gaststättenerlaubnis erhalten Sie in unserem Merkblatt zum Gaststättengewerbe in der Rubrik Merkblatt.

In der Rubrik "Formulare" stehen Ihnen unsere Antragsvordrucke zum Download zur Verfügung.

Formulare

Merkblatt

Links

Kontakt

Herr  Gallinat
Mitarbeiter
Telefon:+49 881 681 1261

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Ordnungsamt

Adresse in Google Maps anzeigen
Stainhartstraße 7
82362 Weilheim i.OB
Fax: +49 881 681 2298

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