Der Betäubungsmittelverkehr in Apotheken, ärztlichen und zahnärztlichen Praxen, Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und verschiedenen anderen Einrichtungen wird von den Gesundheitsämtern überwacht. Gesetzliche Grundlage sind das BtMG und die BtMVV. Weiterhin ist das Gesundheitsamt als untere Gesundheitsbehörde für die Bestätigung der Bescheinigungen für Reisen mit Betäubungsmitteln nach Schengener Abkommen, bzw. für Reisen in Länder außerhalb der Vertragsstaaten zuständig. Das vom verschreibenden Arzt ausgefüllte und unterschriebene Formular können Sie im Gesundheitsamt zur behördlichen Bestätigung vorlegen.
Auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) finden Sie weitere Informationen zur Reise mit Betäubungsmitteln, sowie die entsprechenden Formulare zum Download.
Formulare
- Gesundheitsamt: Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung (Art. 75 Schengener Abkommen) Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
- Gesundheitsamt: Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln (mehrsprachig, außerhalb des Schengener Abkommens) Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte