Meldepflichtige Infektionskrankheit an Gesundheitsamt übermitteln

Nach Abschnitt 3 Infektionsschutzgesetz, kurz IfSG, sind bestimmte Erkrankungen sowohl vom Arzt und Labor als auch in einigen Fällen von Gemeinschaftseinrichtungen an das Gesundheitsamt zu melden.
Eine Meldepflicht besteht je nach Erkrankung für

  1. den Verdacht einer Erkrankung
  2. die Erkrankung selbst
  3. wenn eine Person an der jeweiligen Infektion verstirbt

Um eine Verbreitung und Gefährdung durch übertragbare Infektionskrankheiten vorzubeugen, werden auf die Erkrankung angepasste Schutzmaßnahmen, wie z.B. vorläufige Tätigkeitseinschränkungen bei Mitarbeitern in Lebensmittelbetrieben, vom Gesundheitsamt festgelegt. 

Aktuelle Meldebögen für Arztpraxen:

Hinweis:
Bei meldepflichtigen Erkrankungen ist das Gesundheitsamt verpflichtet, Ermittlungen durchzuführen um verschiedene Informationen zu ermitteln, z.B. welche Symptome die betroffene Person entwickelt hat, ob eine Infektionsquelle bekannt ist oder ob die erkrankte Person beruflich mit Lebensmitteln arbeitet. Daher wird von uns im Falle einer meldepflichtigen Erkrankung ein Anschreiben mit Fragebogen verschickt, welchen wir Sie bitten, wahrheitsgemäß und so vollständig wie möglich auszufüllen und an uns zurückzusenden.

Die häufigsten Übertragungen von Infektionskrankheiten finden über Tröpfchen-Infektion beim Niesen, Husten und Sprechen, Schmierinfektion über kontaminierte Hände mit anschließendem Mund- oder Nasenkontakt oder über rohe bzw. nicht komplett durchgegarte infizierte Lebensmittel statt.

Daher ist die richtige Händehygiene die wichtigste Präventionsmaßnahme, um eine Ansteckung zu vermeiden. Aber auch bei einer bereits bestehenden Erkrankung versprechen schon einfache Hygienemaßnahmen einen wirkungsvollen Schutz eine Krankheitsverbreitung vorzubeugen.

Bei Ihnen wurde übertragbare Krankheit festgestellt und Sie sind sich nicht sicher, welche Maßnahmen für Sie nun besonders wichtig sind?

Wir helfen Ihnen gerne weiter. In der untenstehenden Auflistung finden Sie Merkblätter zu den meisten meldepflichtigen Erkrankungen. Sollten Sie ein Merkblatt in unserer Auflistung vermissen oder Informationen in einer anderen Sprache benötigen, finden Sie weitere Informationen unter Merkblätter der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZGA) und können diese bei Bedarf auch herunterladen.

Informationen für Gemeinschaftseinrichtungen

Was sind Gemeinschaftseinrichtungen?
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Infektionsschutzgesetzes sind „Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, insbesondere Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime, Ferienlager und ähnliche Einrichtungen.“ (§33 IfSG)

Da Kinder in der Regel noch kein sehr ausgeprägtes Immunsystem haben, ist die Chance eines Erkrankungsausbruches innerhalb einer Gemeinschaftseinrichtung sehr hoch.

Bestimmte übertragbare Infektionserkrankungen sind von der Gemeinschaftseinrichtung an das zuständige Gesundheitsamt zu melden. Um welche es sich handelt, ist im §34 Infektionsschutzgesetz festgelegt.

Wenn zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, zeitgleich in Ihrer Gemeinschaftseinrichtung auftreten, sodass eine Ansteckung der Kinder untereinander wahrscheinlich ist, ist dies als ein „Ausbruchsgeschehen“ innerhalb von 24 Std. an das Gesundheitsamt zu melden.

Ab wann ein Kind oder (Geschwister-)Kinder, die Kontakt mit dem erkrankten Kind hatten, wieder die Gemeinschaftseinrichtung besuchen dürfen, hängt verständlicherweise von der Art und Dauer der Krankheitssymptome ab.

Da jedoch bei Infektionserkrankungen oft noch eine Zeitlang Erreger ausgeschieden werden können und dadurch trotz fehlender klinischer Symptome noch eine Ansteckung möglich ist, hat das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) Empfehlung zur Wiederzulassung zusammengestellt. Im unten folgendem Link können Sie diese einsehen und bei Bedarf auch herunterladen.

Formulare

Links

Kontakt

Frau  Brämer
Mitarbeiterin
Telefon:+49 881 681 1835
Frau  Kappendobler
Mitarbeiterin
Telefon:+49 881 681 1670
Herr  Kusterer
Mitarbeiter
Telefon:+49 881 681 1601
Herr  Tilgner
Mitarbeiter
Telefon:+49 881 681 1622

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Gesundheitsamt

Adresse in Google Maps anzeigen
Eisenkramergasse 11
82362 Weilheim i.OB
Telefon: +49 881 681 1600
Fax: +49 881 681 2699

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