Anordnung zur Absicherung einer Baustelle (Baustellen-Anordnung) beantragen

Wenn sich Arbeiten, wie z.B. Baustellen, auf den Straßenverkehr auf 
  • Bundesstraßen,
  • Staatsstraßen und/oder
  • Kreisstraßen
auswirken, muss die jeweilige verantwortliche Person von der unteren Straßenverkehrsbehörde zur Absicherung der Arbeiten und des Straßenverkehrs eine verkehrsrechtliche Anordnung einholen.

Dabei ist zu beachten, dass sich Arbeiten bereits dann auf den Straßenverkehr auswirken, wenn der örtliche Fußgängerverkehr von den Arbeiten tangiert wird. Aber auch für den Fall, dass eine Umleitung des Verkehrs über Bundes-, Staats- und/oder Kreisstraßen erfolgen soll, ist die untere Straßenverkehrsbehörde zuständiger Ansprechpartner zur Anordnung der Baustellensicherung.

Die Arbeiten sind grundsätzlich auf das notwendigste Maß zu beschränken, so dass

  • die Auswirkungen auf den Straßenverkehr möglichst gering ausfallen und gleichzeitig
  • eine möglichst optimale Sicherung der Bauarbeiten und des Straßenverkehrs gewährleistet werden kann.

Zur Beantragung ist von der verantwortlichen Person neben dem Antragsformular ein Beschilderungsplan zur Genehmigung vorzulegen.

Notwendige Unterlagen

  • Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen gemäß § 45 StVO - Einrichtung einer Baustelle -
  • Beschilderungsplan

Entstehende Kosten

Die Kosten variieren je nach Aufwand und Geltungsdauer der Baustellen-Anordnung

Gesetzliche Grundlagen

§ 45 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

Formulare

Links

Kontakt

Frau  Feldl
stellv. Sachbereichsleiterin
Telefon:+49 881 681 1403

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Verkehrswesen

Adresse in Google Maps anzeigen
Stainhartstraße 7
82362 Weilheim i.OB
Telefon: +49 881 681 1403
Fax: +49 881 681 2495

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