Bei Ökokonten handelt es sich jedoch um freiwillige Vorleistungen ohne rechtliche Bindungswirkung. Das bedeutet, dass die Fläche, solange sie noch keinem Eingriff zugeordnet, d.h. als Ausgleichs- oder Ersatzfläche „abgebucht“ wurde, auch noch anderweitig verwendet werden kann. Sobald jedoch eine Abbuchung erfolgt, wird die Fläche damit zur Ausgleichs- oder Ersatz-Fläche umgewidmet und ist verbindlich zu sichern und die Maßnahme dauerhaft zu erhalten. Sofern auf als geeignet eingestuften Flächen vorgezogene Maßnahmen durchgeführt werden, ist bis zur Abbuchung eine ökologische Verzinsung möglich.
Es werden zwei Ökokonto-Modelle unterschieden: Das baurechtliche Ökokonto (nur für Gemeinden und Städte) und das naturschutzrechtliche Ökokonto. Ein naturschutzrechtliches Ökokonto muss bei der Unteren Naturschutzbehörde (Landratsamt) beantragt werden. Wenden Sie sich hierzu gerne an nebenstehende Kontaktpersonen. Wir weisen außerdem darauf hin, dass gewerbliche Anbieter von Ökokonten eine staatliche Anerkennung des Landesamts für Umwelt (LfU) benötigen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Landesamts für Umwelt.