Alle Zwecke, die den öffentlichen Straßenraum nicht zum "normalen" Gebrauch wie die Fahrt von A nach B nutzen, sind als "übermäßige Straßenbenutzung" grundsätzlich erlaubnispflichtig (§ 29 Abs. 2 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO). Damit sollen Beeinträchtigungen und Schwierigkeiten für
- die Verkehrsteilnehmer
- die Veranstalter
- die Teilnehmer der Veranstaltung aber auch
- die ansonsten Betroffenen
so gering wie möglich gehalten werden.
Unter die grundsätzlich genehmigungsfähigen Veranstaltungen fallen beispielsweise
- motorsportliche Veranstaltungen (z.B. Rallye mit Sonderprüfungen, Oldtimerausfahrten etc.)
- Faschingsveranstaltungen und Faschingszüge
- Festzüge
- Rad- und Wandertage
- Veranstaltungen mit Pferden
- kirchliche Veranstaltungen (z.B. Wallfahrten)
- Märkte usw.
Ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen (z.B. Fronleichnamsumzüge) sowie kleine örtliche Brauchtumsveranstaltungen (z.B. Martinsumzüge) sind nicht erlaubnis- jedoch meldepflichtig, um erforderlichenfalls die notwendigen verkehrsrechtlichen Maßnahmen im Interesse der Verkehrssicherheit treffen zu können.
Ob es sich um eine erlaubnis- oder meldepflichtige Veranstaltung handelt, lässt sich am besten telefonisch mit der/dem nebenstehenden Ansprechpartner(in) klären.
Das Landratsamt ist immer dann zuständig, wenn bei der Veranstaltung eine Kreis-, Staats- oder Bundesstraße betroffen ist.
Sofern bei einer Veranstaltung ausschließlich Gemeindestraßen betroffen sind, liegt die Zuständigkeit bei der jeweiligen Gemeinde.
Notwendige Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichen Verkehrsflächen gem. § 29 Abs. 2 StVO
- Streckenplan / Streckenpläne
Entstehende Kosten
Die Kosten variieren je nach Dauer und Aufwand.Gesetzliche Grundlagen
- § 29 Abs. 2 StVO
- § 44 Abs. 3 StVO