Heilpraktikererlaubnis beantragen

Eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz benötigen Sie, wenn Sie die sog. Heilkunde ausüben wollen ohne

  • eine Approbation als Ärztin oder Arzt oder
  • eine Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 und § 10 der Bundesärzteordnung

zu besitzen.

Die Erlaubnis kann unter folgenden Voraussetzungen erteilt werden:

  • Vollendung des 25. Lebensjahrs
  • erfolgreicher Hauptschulabschluss oder höherwertiger Abschluss
  • erforderliche Eignung und sittliche Zuverlässigkeit
  • gesundheitliche Berufseignung
  • Nachweis über die erfolgreich abgelegte Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung wird für alle oberbayerischen Landkreise zentral vom Landratsamt München durchgeführt (siehe unter "Merkblätter")

Die Heilpraktikererlaubnis wird grundsätzlich uneingeschränkt erteilt. Im Einzelfall kann sie eingeschränkt beantragt werden (beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie, der Physiotherapie, der Logopädie und der Podologie). 

Maßgebend für die örtliche Zuständigkeit der Erlaubniserteilung ist der Ort, an dem Sie die Tätigkeit zukünftig ausüben. D.h. das Gesundheitsamt Weilheim-Schongau ist für Sie zuständig, wenn Sie die Heilkundetätigkeit im Gebiet des Landkreises Weilheim-Schongau ausüben.

Die Erteilung der Erlaubnis beantragen Sie mit unserem Antragsformular (siehe unter "Formulare") und allen erforderlichen Unterlagen (siehe unter "erforderliche Unterlagen"). Bitte achten Sie auf die Vollständigkeit der Unterlagen. Unvollständig eingereichte Unterlagen können nicht berücksichtigt werden.

Die vollständigen Unterlagen müssen dem Gesundheitsamt Weilheim-Schongau

  • für die Überprüfung im März bis spätestens 15.12. und
  • für die Überprüfung im Oktober bis spätestens 15.06.

vorliegen.

Personelle Engpässe bei der Besetzung der Prüfungsausschüsse führen dazu, dass die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Heilpraktikerüberprüfungen begrenzt werden muss. Eine Teilnahme am gewünschten Überprüfungstermin kann deshalb nicht gewährleistet werden. Maßgeblich für die Zulassung ist das Datum des Antragseingangs beim Gesundheitsamt Weilheim-Schongau.

Sie können Ihre Tätigkeit als Heilpraktiker/Heilpraktikerin nach Beendigung der folgenden 3 Schritte beginnen:

  • Heilpraktikererlaubnis beim Gesundheitsamt beantragen (Schritt I)
  • Erfolgreich abgelegte Heilpraktikerüberprüfung (Schritt II)
  • Anmeldung von Heilberufen beim örtlich zuständigem Gesundheitsamt (für Heilpraktiker Schritt III) – Anmeldeformulare und Hinweise finden Sie unter.

Wer ohne ärztliche Bestallung oder ohne Heilpraktikererlaubnis die Heilkunde ausübt, macht sich strafbar.

Weitere Informationen zum gesamten Erlaubnisverfahren entnehmen Sie bitte unseren Merkblättern oder treten mit uns in Kontakt, Tel.: 0881-681-1717 oder E-Mail.


Notwendige Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis (siehe unter Formulare)
  • Geburtsurkunde
  • kurz gefasster (tabellarischer) Lebenslauf
  • ärztliches Zeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Antrag stellende Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (siehe unter Formulare: Ärztliches Attest zum Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis)
  • ein behördliches Führungszeugnis, das nicht älter als 3 Monate sein dar (Antragsart: "Zur Vorlage bei einer Behörde"),
  • eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist und
  • ein Nachweis über einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen anderen gleichwertigen oder höherwertigen Schulabschluss
Sofern die Erlaubnis für die Ausübung eines staatlich geregelten Heilhilfsberufs beantragt wird:
  • Nachweis, dass die Ausbildung in dem bundesgesetzlich geregelten Hilfhilfsberuf erfolgreich abgeschlossen wurde.

Gesetzliche Grundlagen

  • Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
  • Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
  • Bekanntmachung des Bayerischen Staatministeriums für Umwelt und Gesundheit zum Vollzug des Heilpraktikergesetzes

Voraussetzungen

  • Vollendung des 25. Lebensjahrs
  • erfolgreicher Hauptschulabschluss oder höherwertiger Abschluss
  • erforderliche Eignung und sittliche Zuverlässigkeit
  • gesundheitliche Berufseignung
  • Nachweis über die erfolgreich abgelegte Kenntnisüberprüfung. Die Kenntnisüberprüfung wird für alle oberbayerischen Landkreise zentral vom Landratsamt München durchgeführt (siehe unter "Merkblätter")

Formulare

Merkblatt

Links

Kontakt

Frau  Strobel
Mitarbeiterin
Telefon:+49 881 681 1789

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Gesundheitsamt

Adresse in Google Maps anzeigen
Eisenkramergasse 11
82362 Weilheim i.OB
Telefon: +49 881 681 1600
Fax: +49 881 681 2699

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