Leistungen für Bildung und Teilhabe (BuT) für Schulbedarfe, Klassenfahrten, Mittagessen KiTa, Vereinsbeiträge können mit einem BuT-Antrag beantragt werden.
Sind Kinder unter den Asylbewerbern, unterliegen sie gemäß Art. 35 Abs. 1 BayEUG drei Monate nach dem Zuzug ab dem 6. Lebensjahr der Schulpflicht. Die Schulen und ggf. das Jugendamt helfen, eine geeignete Klasse zu finden. Für Kinder und Jugendliche, die nur sehr geringe Deutschkenntnisse haben, kommt ggfs. eine Übergangsklasse in Betracht.
Wenn ein Kind die Schule besucht, besteht bei vorliegenden Voraussetzungen ein Anspruch auf Leistungen für Schulbedarf und Übernahme von Kosten für Tagesausflüge und Klassenfahrten.
Für kleinere Kinder besteht die Möglichkeit, einen Kindergarten zu besuchen. Beim Jugendamt kann die Übernahme der Kosten für eine Kindertagesbetreuung beantragt werden. Die Anträge für die Übernahme der Kosten für Mittagessen für Kindergartenkinder werden von den Mitarbeitern des Asylbewerberleistungsrechts bearbeitet.
Für alle Kinder besteht die Möglichkeit Vereinsbeiträge (z.B.: Sportverein, Musikschule) zu übernehmen.