Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Das Infektionsschutzgesetz - kurz IfSG - schreibt für Personen, die gewerblich mit offenen Lebensmitteln umgehen, eine "Erstbelehrung nach § 43 IfSG" vor. Vor Aufnahme der Tätigkeit ist dem Arbeitgeber eine entsprechende Bescheinigung auszuhändigen.

Das Gesundheitsamt Weilheim-Schongau bietet diese Erstbelehrung ab sofort auch online an:

Online-Hygienebelehrung
-> ONLINE-Hygienebelehrung


Weiterhin können die Belehrungen auch -nach vorheriger Anmeldung- an beiden Dienststellen durchgeführt werden. 

Termine im Gesundheitsamt Weilheim (Eisenkramergasse 11) erhalten Sie für

  • Dienstags von 8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.30 Uhr sowie
  • Mittwochs von 8.00 - 12.00 Uhr

Wir empfehlen mit folgenden Button einen Termin zu vereinbaren:
Online-Terminvergabe

Für dringende Fälle stehen Ihnen die vom Gesundheitsamt beauftragten Ärztinnen und Ärzte im Landkreis zur Verfügung.


Notwendige Unterlagen

Der Personalausweis bzw. Reisepass ist vorzulegen.

Entstehende Kosten

Für die Belehrung und anschließende Bescheinigung fallen 28,00 EUR an.

Gesetzliche Grundlagen

  • § 43 Abs. 1 Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG)

Merkblatt

Links

Sonstiges

Kontakt

  • Gesundheitsamt Schongau
    Frau  Altrichter
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 8861 211 3610
    Frau  Lohbrunner
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 8861 211 1655
  • Gesundheitsamt Weilheim
    Frau  Falk
    Mitarbeiterin
    Telefon:+49 881 681 1602

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Gesundheitsamt SOG

Adresse in Google Maps anzeigen
Schloßplatz 1
86956 Schongau
Fax: +49 881 681 2699

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Gesundheitsamt

Adresse in Google Maps anzeigen
Eisenkramergasse 11
82362 Weilheim i.OB
Telefon: +49 881 681 1600
Fax: +49 881 681 2699

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