Wer im Bewachungsgewerbe tätig werden möchte, sprich gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, benötigt hierfür eine Erlaubnis.
Unter Bewachung versteht man die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die unter den Begriff der Bewachung fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Sie reichen von
- der herkömmlichen Fahrrad-, Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung über
- den Veranstaltungsdienst,
- die Fluggastkontrolle,
- die Durchführung von Geld- und Werttransporten,
- den Personenschutz bis hin
- zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen sowie Kernkraftwerken.
Dem Bewachungsgewerbe unterfallen allerdings nur die selbständig tätigen Unternehmen. Lässt beispielsweise ein Gewerbetreibender Bewachungstätigkeiten durch eigenes Personal vornehmen, so liegt keine Bewachung im Sinne der Gewerbeordnung vor.
Zur Ausübung der Bewachungstätigkeit dürfen nur zuverlässige Wachpersonen eingesetzt werden. Diese müssen über die rechtlichen Vorschriften unterrichtet werden bzw. eine Sachkundeprüfung ablegen.
Weitere Informationen insbesondere zu den Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen erhalten Sie in unserer Rechtsinformation unter "Merkblätter"