Das Gesetz schreibt für die Wirksamkeit bestimmter Willenserklärungen die Einhaltung einer bestimmten Form vor. Die Anfertigung einer Niederschrift über diese Willenserklärungen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nennt man Beurkundung.
Beim Jugendamt können die folgenden Erklärungen beurkundet werden:
- Vaterschaftsanerkennung
- Zustimmungserklärung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung
- Zustimmungserklärung des Scheinvaters zur Vaterschaftsanerkennung
- Widerruf der Vaterschaftsanerkennung
- Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters
- Sorgeerklärung
- Erklärung des Vaters über den Verzicht auf die Übertragung der Sorge (§ 1747 Absatz 3 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
- Erstfestsetzung einer Unterhaltsverpflichtung, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- Änderung einer Unterhaltsverpflichtung, sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
- Unterhaltsverpflichtung nach § 1615 l BGB
- Bereiterklärung der Adoptionsbewerber zur Annahme eines ihnen zur internationalen Adoption vorgeschlagenen Kindes
- Widerruf der Einwilligung des Kindes in die Annahme als Kind (§ 1746 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
Zur Vermeidung von langen Wartezeiten vereinbaren Sie bitte vorab telefonisch einen Termin zur Beurkundung und erkundigen sich nach den benötigten Unterlagen. Der für Sie zuständige Urkundsbeamte ergibt sich aus den Altlandkreisen Schongau und Weilheim (Wohnort des Kindes) und der entsprechenden Buchstabengruppe (Nachname des Kindes).
Links
Kontakt
- Altlandkreis Schongau (A - L)Herr SusanekMitarbeiterTelefon:+49 8861 211 3122
- Altlandkreis Schongau (M - Z)Herr BockMitarbeiterTelefon:+49 8861 211 3154
- Altlandkreis Weilheim (A - L)Frau OstlerMitarbeiterinTelefon:+49 881 681 1309
- Altlandkreis Weilheim (M - Z)Frau SchießlerMitarbeiterinTelefon:+49 881 681 1391