Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle dem öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, im Bereich des Landkreises Weilheim-Schongau somit dem Landkreis bzw. der EVA GmbH als beauftragter Dritter des Landkreises zu überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder diese nicht beabsichtigen.
Diese Überlassungspflicht gilt somit auch für Altkleider bzw. Alttextilien aus privaten Haushaltungen.
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 3 und 4 KrWG besteht die Überlassungspflicht nicht für Altkleider bzw. Alttextilien aus privaten Haushaltungen, die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden bzw. die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Gemäß § 18 Abs. 1 KrWG sind gemeinnützige sowie gewerbliche Sammlungen von Altkleidern und Alttextilien, die im Landkreis Weilheim-Schongau durchgeführt werden möchten, spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger dem Landratsamt Weilheim-Schongau anzuzeigen.
Eine Aufnahme der gewerblichen bzw. gemeinnützigen Sammlungen darf somit frühestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Anzeige beim Landratsamt Weilheim-Schongau erfolgen.
Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht stellt einen Bußgeldtatbestand dar, welcher mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden kann (§ 69 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 KrWG).
Notwendige Unterlagen
Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind folgende Unterlagen beizufügen:
- Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
- eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
- eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach der vorgenannten Nummer 4 gewährleistet wird.
Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind folgende Unterlagen beizufügen
- Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
- Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung
Entstehende Kosten
Bei der Bearbeitung von Anzeigen gemeinnütziger Sammlungen: 10 € bis 500 €
Bei der Bearbeitung von Anzeigen gewerblicher Sammlungen: 100 € bis 1.000 €
Ausnahmen:
- wenn die Festsetzung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen für eine Sammlung erforderlich ist bzw. die Sammlung zu untersagen ist (vgl. § 18 Abs. 5 Sätze 1 und 2):
- bei gemeinnützigen Sammlungen: 25 € bis 5.000 €
- bei gewerblichen Sammlungen: 100 € bis 6.000 €
- wenn eine Anordnung erfolgt, dass die Sammlung für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist oder zur Absicherung eines Ersatzanspruchs das Landratsamt Weilheim-Schongau dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegt: 100 € bis 2.500 €
Gesetzliche Grundlagen
- §§ 17 und 18 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- § 3 Abs. 15, 17 und 18 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Art. 1 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Kostengesetz (KG)
- Tarif-Nr. 8.I.0/2.1.1 bzw. 2.1.2, Tarif-Nr. 8.I.0/2.2 oder Tarif-Nr. 8.I.0/2.3.1 bzw. 2.3.2 der Anlage zu § 1 der Bayerischen Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (KVz)