Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) hat die Verwertung von Abfällen – hierzu zählt auch Bauschutt - ordnungsgemäß und schadlos zu erfolgen. Gemäß § 7 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KrWG erfolgt die Verwertung ordnungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschriften des KrWG und anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht und schadlos, wenn nach der Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verunreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im Wertstoffkreislauf erfolgt.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Verwertung von Bauschutt im Feld- und Waldwegebau ordnungsgemäß und schadlos erfolgt, wenn der Bauschutt entsprechend der im Leitfaden „Anforderungen an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken“ (RC-Leitfaden) genannten Grundsätze verwertet wird und die Punkte des unten aufgeführten Merkblattes unter „Generell einzuhaltende Vorgaben“ beachtet werden.
Der RC-Leitfaden gilt für den Einbau von Recycling-Baustoffen aus aufbereitetem Bauschutt und Straßenaufbruch in technischen Bauwerken für den Erd-, Straßen- und Wegebau in Bayern.
Nach den geltenden Regelwerken kommen für den Bau und den Erhalt von Waldwegen im Privatwald sowie im landwirtschaftlichen Wegebau neben der Verwertung von Naturwerksteinen und anderen sog. inerten, mineralischen Massen (Sand, Kies und unbelasteter Bodenaushub) grundsätzlich nur schadstofffreie, güteüberwachte Recycling-Baustoffe in Betracht, die den Richtwert 1 des RC-Leitfadens einhalten.
In bestimmten Gebieten ist ein Einbau des RC-Materials trotz Einhaltung der o.g. Vorgaben nicht zulässig (vgl. Ausführungen im unten aufgeführten Merkblatt) bzw. können im Einzelfall weitere Pflichten (z.B. Anzeige- und Gestattungspflichten in naturschutzrechtlich relevanten Gebieten, usw.) für den Betroffenen bestehen (vgl. ebenfalls unten aufgeführtes Merkblatt).
Daher wird empfohlen, eine geplante Wegebaumaßnahme mit Einsatz von Recyclingmaterialien vorab mit dem Landratsamt Weilheim-Schongau, Natur- und Umweltschutzverwaltung , abzustimmen.
Gesetzliche Grundlagen
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), insbesondere § 7 Abs. 3 KrWG
- Leitfaden „Anforderungen an die Verwertung von Recycling-Baustoffen in technischen Bauwerken“