Erwischt - was nun?
Zu einem Jugendstrafverfahren kommt es, wenn junge Menschen im Alter zwischen 14 und 18 bzw. 21 Jahren eine Straftat begehen. Dies kann zu schwierigen Situationen im Elternhaus, in der Schule oder im Ausbildungsbetrieb führen. Zudem stellen sich Fragen:
- Was soll ich nun tun?
- Erfährt mein Arbeitgeber oder mein Lehrer davon?
- Werde ich nun vorbestraft sein?
In dieser Situation ist es Aufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren, Jugendliche (im Alter von 14 bis 17 Jahren) und Heranwachsende (im Alter von 18 bis 20 Jahren), welche Straftaten begangen haben, pädagogisch zu beraten und im Strafverfahren zu begleiten.
Wie hilft die Jugendhilfe im Strafverfahren?
Die Jugendhilfe im Strafverfahren unterstützt straffällig gewordene Jugendliche
- durch Gespräche über die persönliche Entwicklung und momentane Situation.
- mit Erarbeitung eines Vorschlags zum möglichen Strafmaß aus pädagogischer Sicht.
- mit Vermittlung und Betreuung der vom Gericht verhängten Maßnahmen.
- mit Betreuung des jungen Menschen während des gesamten Verfahrens.
- durch Mitwirkung im Hauptverfahren.
- durch Mitwirkung im Vorverfahren.
- durch sozialpädagogische Arbeit mit Jugendlichen und Heranwachsenden.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist nach § 52 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII in Verbindung mit §§ 38 und 50 Jugendgerichtsgesetz (JGG) verpflichtet, bei Verfahren gegen Jugendliche ab 14 Jahren und Heranwachsende zwischen 18 Jahren und der Vollendung des 21. Lebensjahres mitzuwirken.
Die Annahme des Beratungsangebotes durch die Jugendlichen, Heranwachsenden und ihrer Eltern beruht auf Freiwilligkeit, ist jedoch unbedingt zu empfehlen, damit die Betroffenen im Verfahren die notwendige fachliche und pädagogische Unterstützung erhalten.