Der Anspruch auf kostenfreie Schulwegbeförderung zum Besuch einer weiterführenden Schule ist im Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulweges (SchKfrG) und der Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) geregelt. Danach hat der Landkreis Weilheim-Schongau für Schüler/innen, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis haben, die Beförderung zum Besuch von öffentlichen und staatl. anerkannten
- privaten Realschulen,
- Gymnasien,
- Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform),
- zwei-, drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10
sowie
- für Schüler/innen, die eine öffentliche oder staatl. anerkannte Berufsschule in Vollzeitunterricht besuchen,
sicherzustellen.
Die Beförderungspflicht besteht dabei:
- Zum Pflicht- & Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule (= diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist)
- Wenn der einfache Weg zur Schule ab 5. Jahrgangsstufe mehr als 3 km beträgt; bei kürzeren Wegstrecken nur dann,
- in widerruflicher Weise wenn der Schulweg besonders gefährlich bzw. besonders beschwerlich ist oder
- wenn Beförderung aufgrund einer dauernden Behinderung notwendig ist
Im Landkreis Weilheim-Schongau findet außerdem die gesetzliche Ermessensregelung Anwendung, wonach die Beförderungskosten zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule auch in den Fällen in voller Höhe übernommen werden, bei der die tatsächlichen Beförderungskosten die ersparten Beförderungskosten um nicht mehr als 20 % übersteigen.