Jeder Grundstückseigentümer ist nach der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Weilheim-Schongau verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Abfallentsorgung des Landkreises Weilheim-Schongau anzuschließen und die für die Gebührenerhebung und -berechnung maßgeblichen Umstände mitzuteilen.
Die Anschlusspflicht wird erfüllt, wenn auf jedem Grundstück jederzeit in ausreichender Anzahl Restmüllgefäße vorhanden sind.
Ein Restmüllgefäß ist nach der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Weilheim-Schongau auf jedem Grundstück vorzuhalten.
Grundsätzlich ist auch die Biotonne vorzuhalten, es sei denn, es findet eine Eigenkompostierung statt.
Restmüll- und Biomüllgefäße erhalten Sie über die jeweilige Gemeinde-, Markt-, Stadtverwaltung bzw. in Weilheim i. OB und Peißenberg an den Wertstoffhöfen. Es erfolgt eine automatische Mitteilung der Tonnenänderung durch die Gemeinde-, Markt-, Stadtverwaltung bzw. den Wertstoffhof direkt an das Landratsamt.