Grundsätzlich gilt die StVO in der bzgl. der obliegenden Verpflichtungen, den allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften der Verkehrsteilnehmer vieles geregelt ist.
Eine zusätzliche Beschilderung stellt i.d.R. eine Ausnahme dar.
Das bringt der Gesetzgeber auch in § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 9 Sätze 1 bis 3 zum Ausdruck.
Anordnungen benötigen daher i.d.R. eine besondere Begründung.