Sie wollen mit einem Heil- bzw. Heilhilfsberuf selbstständig/freiberuflich tätig werden. Hier können Sie sich über die erforderlichen Meldepflichten der folgenden Gesundheitsberufe informieren:
- Heilpraktiker,
- Logopäden
- Psychotherapeuten
- Hebammen/Entbindungshelfer
- Desinfektoren
- Diätassistenten
- Physiotherapeuten, Krankengymnasten, Ergotherapeuten
- Masseure und medizinische Bademeister
- Orthoptist
- Podologen und medizinische Fußpfleger
- selbständig tätige Krankenschwestern/-pfleger (ambulante Krankenpflegedienste).
Diese Berufsgruppen melden sich bzw. ihre Praxis beim Gesundheitsamt an und weisen ihre Befähigung durch Nachweis ihrer staatlich geprüften Ausbildung oder Heilkundeerlaubnis im Original oder beglaubigte Kopie nach (siehe unter „Formulare“ und „erforderliche Unterlagen“)
Andere Tätigkeiten wie z.B. im Esoterik- oder Wellnessbereich, nicht-medizinische Massagen, Gesundheitsberater, Geistheiler oder Schamanen unterliegen keiner amtlichen Aufsicht und es darf dabei keine Heilkunde ausgeübt werden.
Ärzte/Ärztinnen, Zahnärzte/Zahnärztinnen und Psychologische Psychotherapeuten/Psychologische Psychotherapeutinnen haben die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit bei der jeweiligen Kammer anzumelden, nicht dem Gesundheitsamt.
Teilweise ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich; Näheres hierzu erfahren Sie über Ihre Stadt/Gemeinde.
Osteopathie:
Laut Bayer. Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bedarf die Anwendung der Osteopathie durch Physiotherapeuten der „allgemeinen Heilpraktikererlaubnis“ (siehe unter: Heilpraktikererlaubnis beantragen).
Aktuell gibt es noch die Duldung, dass Physiotherapeuten Osteopathie auf Grundlage ärztlicher Verordnungen ausüben dürfen, wenn sie eine osteopathische Weiterbildung von mindestens 1.350 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten erfolgreich absolviert haben. Bei dieser Duldung handelt es sich um eine ÜbergangslösungBei dieser Duldung handelt es sich um eine Übergangslösung!
Unterschied zwischen medizinischer Fußpflege und Podologie:
Um medizinische Fußpflege bzw. Podologie ausüben zu dürfen, muss eine mindestens 2-jährige Ausbildung auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege vorliegen. Die Ausbildung findet an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für medizinische Fußpflege/Podologie statt, gleichwertig mit der Ausbildung nach dem Podologengesetz.
Für diejenigen, die bereits vor 2002 mindestens fünf Jahre lang in der medizinischen Fußpflege tätig waren, gab es im Rahmen einer Übergangsregelung die Möglichkeit, sich mit einer Ergänzungsprüfung zur Podologie zu qualifizieren. Der Podologe zählt zu den Gesundheitsfachberufen.
Liegt diese Ausbildung nicht vor, können Sie die Tätigkeit „Fußpflege“ ausüben, jedoch ohne Hinweis auf die geschützten Berufsbezeichnungen „medizinische Fußpflege/Podologie“. Sie dürfen dann Fußpflege ausüben, aber nicht im Bereich der Heilkunde tätig werden, also z.B. keine krankhaften Fuß- oder Nagelveränderungen oder diabetische Füße behandeln. Im Gegensatz zum Fußpfleger, der hauptsächlich für Fußästhetik und -hygiene zuständig ist, verfügt der Podologe zusätzlich über ein fundiertes medizinisches Fachwissen und arbeitet meist eng mit dem behandelnden Arzt oder einer Fußambulanz zusammen.
Vorbehaltene Tätigkeiten in der Pflege Art. 16 GDG:
Seit 01.06.2022 gibt es das Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienstgesetz – GDG). Die Regelungen im Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (GDG) folgen der neuen Systematik im Pflegeberufsgesetz (PflBG), wonach der Gesetzgeber nun (anders als im bisherigen Krankenpflegegesetz) u.a. für die Aufwertung des Pflegeberufs vorbehaltene Tätigkeiten vorgesehen hat, die beruflich ausschließlich von Personen mit einer entsprechenden Erlaubnis nach dem PflBG ausgeübt werden dürfen.
Wer vorbehaltene Tätigkeiten im Sinn von § 4 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) gegen Entgelt erbringt oder anbietet, hat dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift sowie gegebenenfalls des Namens und der Anschrift der Einrichtung unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GDG). Die anzeigepflichtigen Personen haben dabei eine Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, §§ 58 oder 64 PflBG vorzulegen (Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GDG).
Wer eine Tätigkeit im Sinn von Abs. 1 Satz 1 erbringt oder anbietet und hierfür entsprechende Personen beschäftigt, hat dies ebenfalls unverzüglich dem Gesundheitsamt anzuzeigen, dabei Namen, Anschrift und berufliche Ausbildung der beschäftigten Personen anzugeben, die leitende Pflegefachperson zu benennen und für jede dieser Personen unverzüglich die in Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen vorzulegen (Art. 16 Abs. 2 GDG).
Hinweis für Pflege(fach)helfer:
Der Pflege(fach)helfer ist keine Pflegefachkraft im Sinne des PflBG und ist in der Folge auch nicht (mehr) berechtigt, die im § 4 Abs. 2 PflBG genannten Tätigkeiten auszuüben. Insoweit können Pflege(fach)helfer auch nicht im Sinne des Art. 16 GDG angemeldet werden, weshalb die bisherige Regelung des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GDVG im GDG auch keine Ent¬sprechung mehr hat.
Allgemeine Hinweise:
Wir möchten Sie auf das seit 01.03.2020 geltenden Masernschutzgesetz aufmerksam machen. Es gilt für alle Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren wurden und in einem humanmedizinischen Beruf tätig sind (§ 20 IfSG i. V. m. § 23 IfSG)!
Wer ohne ärztliche Bestallung oder ohne Heilpraktikererlaubnis die Heilkunde ausübt, macht sich strafbar.
Jegliche Änderungen hinsichtlich der notwendigen Angaben (z. B. personenbezogene Daten, Praxisverlegung, Beendigung der Tätigkeit) müssen dem Gesundheitsamt Weilheim-Schongau ebenfalls unverzüglich gemeldet werden (Art. 10 Abs. 3 Satz 3 GDG).
Die Anmeldung ist kostenfrei. Bestätigung für die Krankenkassen: 15 Euro
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unseren Merkblättern oder treten mit uns in Kontakt, Tel.: 0881-681-1717 oder E-Mail.
Notwendige Unterlagen
- Jeweiliger Meldebogen für die Anmeldung gesetzlich geregelter Heilberufe
- Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zur Ausübung des Berufes oder zum Führen der Berufsbezeichnung (Vorlage im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie)
- Eine Bescheinigung über das Vorliegen eine angemessene Haftpflichtversicherung
- Meldebogen für krankenpflegerische Tätigkeiten in ambulanten Pflegediensten
- Erlaubnisurkunde über die Berechtigung zum Führen der Heilberufsbezeichnung (Vorlage im Original oder als beglaubigte Kopie)
- Jeweiliger Meldebogen für die Anmeldung gesetzlich geregelter Heilberufe
- Beschreibung des beruflichen Werdegangs
- Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate, Vorlage im Original oder als beglaubigte Kopie)
- Ärztliches Zeugnis, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Person in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufes unfähig oder ungeeignet ist (nicht älter als 3 Monate, Vorlage im Original oder als beglaubigte Kopie)
Gesetzliche Grundlagen
Art. 10, Art. 16 GDG - Gesetz über den Öffentlichen GesundheitsdienstFormulare
- Gesundheitsamt: Änderungsmitteilung für selbstständige und freiberufliche Heilberufe Nutzung mit BayernID, als Online-Formular oder PDF-Dokument
- Gesundheitsamt: Anmeldung für Heilpraktiker/Heilpraktikerinnen und Erklärung Nutzung mit BayernID, als Online-Formular oder PDF-Dokument
- Gesundheitsamt: Anmeldung selbständiger Tätigkeit für Podologen Nutzung mit BayernID, als Online-Formular oder PDF-Dokument
- Gesundheitsamt: Anmeldung selbständiger Tätigkeit gesetzlich geregelter Heilberufe Nutzung mit BayernID, als Online-Formular oder PDF-Dokument
- Gesundheitsamt: Meldebogen für freiberufliche Hebammen und Entbindungshelfer Nutzung mit BayernID oder als Online-Formular
- Gesundheitsamt: Meldebogen für krankenpflegerische Tätigkeit in ambulanten Pflegediensten Nutzung mit BayernID, als Online-Formular oder PDF-Dokument
Merkblatt
- Gesundheitsamt: Checkliste - Hygiene für die Heilpraktikerpraxis Stand: 08/2012
- Gesundheitsamt: Korrekte Vorgehensweise für die An- und Abmeldung pflegerisch Tätiger nach Art. 16 GDG Stand: 07/2023
- Gesundheitsamt: Merkblatt Heilberufe/Heilhilfsberufe Anmeldung und Abmeldung (Art. 10, 16 GDG) Stand: 04/2023