Das in Bayern sehr geschätzte freie Betretungsrecht erlaubt es „jedermann“ freie Naturflächen außerhalb der landwirtschaftlichen Nutzzeit zu betreten, jedoch unter dem Vorbehalt „pfleglich“ damit umzugehen (Art. 141 Abs. 3 BV; Art. 26 ff. BayNatSchG). Vielerorts funktioniert dies gut: Menschen genießen die Natur und verhalten sich angemessen. Jedoch gibt es einzelne Bereiche im Landkreis, die auf Störungen derart empfindlich reagieren, dass selbst ein rücksichtsvoller Spaziergänger mehr Schaden anrichten kann als er denkt.
Für diese Gebiete können die Naturschutzbehörden das Betretungsrecht aus Gründen des Naturschutzes oder zur Regelung des Erholungsverkehrs beschränken (Art. 31 BayNatSchG). Dabei geht es um gezielte Schutzmaßnahmen für Flächen und Arten in den dafür notwendigen Zeiträumen. Beispiele von schutzbedürftigen Lebensräumen sind trittempfindliche Schwingrasen, Quellfluren, Moorgebiete oder Verlandungsbereiche an Gewässern. Betrachtet man besonders geschützte Arten, so handelt es sich häufig - aber nicht nur - um sehr seltene und störungsempfindliche Vogelarten.
Nachfolgend werden die wichtigsten Betretungsregelungen in Schutzgebieten im Landkreis Weilheim-Schongau vorgestellt:
- Ammerschlucht zwischen Kraftwerk Kammerl und Peißenberg
- Wiesenbrütergebiet „Loisach-Kochelsee-Moore“
- Naturschutzgebiet „Osterseen“
- Naturschutzgebiete am Lech bei Burggen und Kinsau
- Naturschutzgebiet „Vogelfreistätte Ammersee Südufer“
- Naturschutzgebiet „Pähler Schlucht“
- Naturschutzgebiete bei Wildsteig
- Schutzgebiete am Starnberger See bei Bernried und Seeshaupt
- Geschützter Landschaftsbestandteil Straußenlacke bei Obersöchering