An Sonn- und Feiertagen besteht für die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern - einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten - für
- Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie
- Anhängern hinter Lastkraftwagen
in der Zeit von 0 bis 22 Uhr das Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Abs. 3 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO).
In der Ferienreisezeit vom 1. Juli bis 31. August jeden Jahres gilt das Verbot für die gleiche Fahrzeuggruppe auf bestimmten Bundesstraßen und Autobahnen zusätzlich für alle Samstage in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr.
Die untere Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten Fällen auf Antrag eine zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsverbot erteilen.
Notwendige Unterlagen
- Antrag (erhältlich bei den nebenstehenden Ansprechpartnern) mit Begründung