Für die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage benötigen Sie grundsätzlich ein Genehmigung. Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Bauvorhaben verfahrensfrei (weitere Informationen siehe unter "Links").
Die Erteilung einer Baugenehmigung können Sie entweder online (nähere Erläuterungen hierzu erhalten Sie über den Link > Digitaler Bauantrag - Häufig gestellte Fragen) oder in Papierform beantragen. Die Antragstellung in Papierform erfolgt durch Einreichung eines vollständigen Bauantrags (s. a. Merkblatt für die Einreichung von Bauanträgen unter "Merkblatt"') beim Landratsamt. Das Landratsamt beteiligt die örtlich zuständige Gemeinde zur Entscheidung über das gemeindliche Einvernehmen.
In welchem Umfang der Bauantrag zu prüfen ist, entscheidet die Bayerische Bauordnung (BayBO). Für die gängigen Ein- und Zweifamilienhäuser oder vergleichbare Bauwerke sieht die BayBO in der Regel das vereinfachte Genehmigungsverfahren vor. Lediglich Sonderbauten werden in vollem Umfang geprüft.
Für das vereinfachten Genehmigungsverfahren sieht der Gesetzgeber nur eine stark eingeschränkte Prüfung vor. Dabei handelt es sich um besonders wichtige Anforderungen wie beispielsweise
- die bauplanungrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (z.B. ob es sich im nicht überplanten Innenbereich in die umgebende Bebauung einfügt),
- seine Übereinstimmung mit örtlichen Bauvorschriften wie z.B. einer Gestaltungssatzung und dem Abstandsflächenrecht.
Für die Einhaltung aller - auch der im vereinfachten Verfahren nicht geprüften - rechtlichen Anforderungen sind der Bauherr und die am Bau Beteiligten wie der Entwurfsverfasser selbst verantwortlich.
Um frühzeitig Fehler bei der Bauplanung und -vorbereitung zu vermeiden, bieten wir Ihnen Bauberatungsgespräche an. Diese können Sie auch gerne bereits im Vorfeld der Antragstellung - bitte nach Möglichkeit mit vorheriger Terminabsprache - in Anspruch nehmen.
GEG (Gebäudeenergiegesetz):
Das GEG (Gebäudeenergiegesetz), das zum 01.11.2020 in Kraft getreten ist, vereinheitlicht das Energiesparrecht und führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energiesparverordnung (EnEV) und das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammen. Damit werden die Anforderungen sowie Ausweis- und Nachweisverfahren für Neubauten und Sanierungen zusammenhängend und umfassend geregelt. Bei der Erstellung der Erfüllungserklärungen nach dem GEG sind allerdings immer wieder Defizite in der Herangehensweise, Ausstellung und bei der Belastbarkeit der Daten erkennbar, die u.a. im Zuge der Stichprobenkontrollen der Energieausweise festgestellt werden. Einige grundsätzliche Informationen werden wir im Folgenden aufzeigen.
Was ist die Erfüllungserklärung und wann ist sie vorzulegen?
Die Erfüllungserklärung dient bei genehmigungspflichtigen Neubauten oder Sanierungen dem Nachweis der Einhaltung des GEGs. Vorlage und Prüfung der Erfüllungserklärungen werden in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. In Bayern besagt § 5 Abs. 1 AVEn (Verordnung zur Ausführung energiewirtschaftlicher Vorschriften) folgendes: "Die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes ist mittels Erfüllungserklärung vor Baubeginn nachzuweisen. Die Erfüllungserklärung ist auf der Baustelle vorzuhalten und auf Verlangen der unteren Bauaufsichtsbehörde vorzulegen." Die Erfüllungserklärung ist grundsätzlich formlos, lediglich die in § 93 GEG definierten Pflichtangaben sind zu beachten. Unter dem nachfolgenden Link ist ein Musterformular des Landratsamt Weilheim-Schongau abrufbar:
LINK für das Formular
Notwendige Unterlagen
Der Bauantrag ist unter Verwendung der amtlich vorgeschriebenen Formulare, die
- im Buchhandel erhältlich bzw.
- im Internet (siehe unter "Links") abrufbar sind,
zu erstellen.
Er ist mit den erforderlichen Unterlagen - u.a.
- Baubeschreibung,
- Lageplan,
- Bauzeichnungen
beim Landratsamt Weilheim-Schongau in dreifacher Ausfertigung oder digital übers Bayernportal einzureichen.
Gesetzliche Grundlagen
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Bauvorlagenverordnung (BauVorlV)
Formulare
- Baugenehmigung: Anzeige der Nutzungsaufnahme Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
- Baugenehmigung: Bauantragsformulare Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
- Baugenehmigung: Baubeginnsanzeige Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
- Baugenehmigung: Erfüllungserklärung Nachweise über die Einhaltung der Vorschriften des GEG Nutzung mit BayernID, als Online-Formular oder PDF-Dokument
- Baugenehmigung: Erhebungsbogen für Baugenehmigungen Statistische Ämter des Bundes und der Länder
- Baugenehmigung: Online-Assistent "Bauantrag online" Nutzung mit BayernID
- Baugenehmigung: Online-Assistent "Baubeginn online anzeigen" Nutzung mit BayernID
- Baugenehmigung: Online-Assistent "Fehlende Angaben und Unterlagen online nachreichen" Nutzung mit BayernID
- Baugenehmigung: Online-Assistent "Kriterienkatalog - Erklärung über die Erfüllung online einreichen" Nutzung mit BayernID
- Baugenehmigung: Online-Assistent "Nutzungsaufnahme online anzeigen" Nutzung mit BayernID
- Baugenehmigung: Online-Assistent "Teilbaugenehmigung online beantragen" Nutzung mit BayernID
- Baugenehmigung: Online-Assistent "Verlängerung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids online beantragen" Nutzung mit BayernID
Merkblatt
- Baugenehmigung: Barrierefreies Bauen Stand: 07/2016
- Baugenehmigung: Eingriffsregelung bei Bauvorhaben im Außenbereich, Standardverfahren Stand: 07/2023
- Baugenehmigung: Merkblatt für die Einreichung von Bauanträgen Stand: 08/2024
- Baugenehmigung: Merkblatt zum Umgang mit Niederschlagswasser im baurechtlichen Verfahren Stand: 09/2924
- Freiflächengestaltungspläne; Informationen Stand: 04/2023
Links
- Bauantrag; Einreichung BayernPortal
- Baugenehmigung; Beantragung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens BayernPortal
- Baugenehmigung; Erteilung BayernPortal
- Campingplatz; Baugenehmigung für Errichtung BayernPortal
- Digitaler Bauantrag - Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Verfahrensfreies Bauverfahren; Informationen BayernPortal
Kontakt
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- SchongauFrau KemptnerMitarbeiterinTelefon:+49 8861 211 3338BauverwaltungFrau KrystekMitarbeiterinTelefon:+49 8861 211 3337BautechnikHerr MyrtekMitarbeiterTelefon:+49 881 681 1238Bauverwaltung
- SchwabbruckFrau KemptnerMitarbeiterinTelefon:+49 8861 211 3338BauverwaltungHerr KnötigMitarbeiterTelefon:+49 8861 211 3341Bautechnik
- SchwabsoienFrau KemptnerMitarbeiterinTelefon:+49 8861 211 3338BauverwaltungHerr KnötigMitarbeiterTelefon:+49 8861 211 3341Bautechnik
- SeeshauptFrau HartgeSachbereichsleiterinTelefon:+49 881 681 1240BautechnikHerr Bruggerstellv. SachbereichsleiterTelefon:+49 881 681 1355Bauverwaltung
- SindelsdorfFrau HartgeSachbereichsleiterinTelefon:+49 881 681 1240BautechnikHerr Bruggerstellv. SachbereichsleiterTelefon:+49 881 681 1355Bauverwaltung
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- Weilheim i. OBHerr HutterMitarbeiterTelefon:+49 881 681 1787BautechnikHerr WalserMitarbeiterTelefon:+49 881 681 1204Bauverwaltung
- WessobrunnFrau HartgeSachbereichsleiterinTelefon:+49 881 681 1240BautechnikHerr Bruggerstellv. SachbereichsleiterTelefon:+49 881 681 1355Bauverwaltung
- WielenbachFrau BentenriederMitarbeiterinTelefon:+49 881 681 1266BauverwaltungFrau JansenMitarbeiterinTelefon:+49 881 681 1324BautechnikFrau RegauerMitarbeiterinTelefon:+49 881 681 1857Bautechnik
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