Abfallablagerungen

Unter Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände zu verstehen, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG). Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

Sofern Abfälle anderweitig behandelt, gelagert oder abgelagert bzw. beseitigt werden, z.B. durch Ablagerung von Abfällen auf Feld- oder Waldstücken, Verbrennen von Abfällen, usw., handelt es sich um eine unzulässige Abfallablagerung bzw. um eine unzulässige Abfallbeseitigung.

Dieser Tatbestand stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (sh. § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG) und kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 € geahndet werden (§ 69 Abs. 3 KrWG).

Hinweise bzgl. unzulässiger Abfallablagerungen bzw. unzulässiger Abfallbeseitigungen können beim Landratsamt Weilheim-Schongau, Natur- und Umweltschutzverwaltung, gemeldet werden.

 

Kontakt

Frau  Kratz
Mitarbeiterin
Telefon:+49 881 681 1431
Staatliches Abfallrecht

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Umweltschutzverwaltung

Adresse in Google Maps anzeigen
Pütrichstraße 8
82362 Weilheim i. OB
Fax: +49 881 681 2296

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