Unter Abfälle sind alle Stoffe oder Gegenstände zu verstehen, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG). Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) dürfen Abfälle zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder abgelagert werden.
Sofern Abfälle anderweitig behandelt, gelagert oder abgelagert bzw. beseitigt werden, z.B. durch Ablagerung von Abfällen auf Feld- oder Waldstücken, Verbrennen von Abfällen, usw., handelt es sich um eine unzulässige Abfallablagerung bzw. um eine unzulässige Abfallbeseitigung.
Dieser Tatbestand stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (sh. § 69 Abs. 1 Nr. 2 KrWG) und kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 € geahndet werden (§ 69 Abs. 3 KrWG).
Hinweise bzgl. unzulässiger Abfallablagerungen bzw. unzulässiger Abfallbeseitigungen können beim Landratsamt Weilheim-Schongau, Natur- und Umweltschutzverwaltung, gemeldet werden.