Überwachungsprogramm des Landratsamtes Weilheim-Schongau für den Bereich Immissionsschutz

Gemäß § 52a BImSchG soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Weilheim-Schongau sicherstellen. Im Überwachungsprogramm werden nur die im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Weilheim-Schongau liegenden Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL, im Anhang 1 der 4. BImSchV, Spalte d mit „E“ gekennzeichnet) einschließlich der wasserwirtschaftlich zugeordneten Überwachung von Einleitungen nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) aufgeführt. Diese Anlagen sind in Anlage 1 aufgelistet. Das Überwachungsprogramm wurde aus dem Überwachungsplan der Regierung von Oberbayern entwickelt. Dieser Überwachungsplan ist im Internet unter http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/aufgaben/umwelt/tumwelt/09594 einsehbar. Die E-Anlagen im Landkreis Weilheim-Schongau, für die andere Überwachungsbehörden zuständig sind, sind Anlage 4 zu entnehmen.

  1. Zuständigkeit und Geltungsbereich
  2. Das Landratsamt Weilheim-Schongau ist nach Art. 4 Abs. 1 BayImSchG zuständige Überwachungsbehörde für alle nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen mit Ausnahme von

    • Anlagen der öffentlichen Versorgung zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz von Brennstoffen in einer Verbrennungseinrichtung, ausgenommen Anlagen zum Einsatz von Biogas und von naturbelassenem Holz mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 MW, sowie für Elektroumspannanlagen der öffentlichen Versorgung mit einer Oberspannung von 220 Kilovolt oder mehr einschließlich der Schaltfelder,
    • Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur thermischen Behandlung von Abfällen zur Beseitigung und Anlagen der öffentlichen Entsorgung zur Lagerung oder Behandlung gefährlicher Abfälle zur Beseitigung sowie
    • Tierkörperbeseitigungsanstalten und Sammelstellen
    • Anlagen, die der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen

    im Landkreis Weilheim-Schongau.

  3. Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung
  4. Das Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung der E-Anlagen ist der Anlage 2 zu entnehmen. § 52a BImSchG sieht für E-Anlagen eine risikobasierte Anlagenüberwachung vor. Die Basis hierfür bildet Artikel 23 der IE-RL. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen richtet sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Das in Anlage 2 beigefügte Bewertungsschema wird für jede Anlage im Geltungsbereich des Überwachungsprogrammes herangezogen.

    Das Bewertungsschema ist unterteilt in die Blöcke A, B und C. Zuerst werden im Block A die Anlagenkriterien anhand formaler Kriterien bewertet, die analog auch auf die vom Geltungsbereich der 13./17. BImSchV erfassten Anlagen anzuwenden sind. Insgesamt können danach 34 Punkte vergeben werden. Ab 18 Punkten wird die Anlage als Zwischenergebnis einem 1-jährigen Turnus zugeordnet und unter 18 Punkten einem 3-jährigen Turnus. Anschließend wird im Block B durch die Betreiberkriterien das in A ermittelte Zwischenergebnis angepasst. So kann beispielsweise bei Betrieben die Teilnahme an EMAS dazu führen, dass die Anlage im Endergebnis (C) im 2-jährigen Turnus (Risikostufe 2) zu überwachen ist.

    Wird bei einer routinemäßigen Überwachung festgestellt, dass der Betreiber einer Anlage in schwerwiegender Weise gegen die Genehmigung verstößt, ist innerhalb von 6 Monaten nach der Feststellung des Verstoßes eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung (nicht routinemäßige Überwachung) durchzuführen.

  5. Nicht routinemäßige Überwachung
  6. Eine nicht routinemäßige Überwachung ist entsprechend der jeweiligen Situation durchzuführen.

    Insbesondere in folgenden Fällen kann eine „nicht routinemäßige“ Überwachung erforderlich sein:

    • Neugenehmigung einer Anlage (im Zusammenhang mit der Abnahme)
    • durchgeführte Änderungsgenehmigung (im Zusammenhang mit der Abnahme)
    • Anzeige nach § 15 BImSchG
    • Nichteinhaltung von Vorschriften und Genehmigungsauflagen
    • besondere Vorkommnisse wie z.B. umweltrelevante Störungen, Störfälle, Zwischenfälle
    • zur Feststellung des ordnungsgemäßen Betriebs nach der Behebung von Störungen
    • Beschwerden

    Hierbei kommen im Wesentlichen folgende Maßnahmen in Frage:

    • unverzügliche Prüfung von Meldungen und Unterlagen
    • Vor-Ort-Besichtigungen
    • Prüfung und ggf. Veranlassung von Abhilfemaßnahmen
    • Information anderer betroffener Behörden
  7. Bestimmungen für die Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Überwachungsbehörden
  8. Das Landratsamt Weilheim-Schongau legt das Datum der Vor-Ort-Besichtigung entsprechend den Vorgaben des Überwachungsprogramms fest und lädt hierzu alle betroffenen Fachstellen ein. Die Vor-Ort-Besichtigung durch das Wasserwirtschaftsamt Weilheim zur Überwachung der Einleitung nach IZÜV kann gleichzeitig oder möglichst zeitnah zu der Überwachung nach §§ 52 und 52a BImSchG durchgeführt werden.

  9. Überwachungsbericht
  10. Für jede routinemäßige und nicht routinemäßige Überwachung entsprechend § 52a Abs. 3 bis 5 BImSchG ist das in Anlage 3 aufgeführte Formblatt auszufüllen. Der Überwachungsbericht ist dem Betreiber innerhalb von zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung durch die Überwachungsbehörde zu übermitteln.

  11. Geltungsdauer
  12. Dieses Überwachungsprogramm gilt zeitlich unbegrenzt. Insbesondere folgende Fälle können zur Überarbeitung des Überwachungsprogrammes führen:

    • Neugenehmigung einer Anlage
    • durchgeführte Änderungsgenehmigung
    • Anzeige nach § 15 BImSchG
    • Änderung beim Umweltmanagementsystem
    • neue Gesetzeslage
    • neue Erkenntnisse durch durchgeführte Überwachungen
    • besondere Vorkommnisse wie z.B. umweltrelevante Störungen
  13. Veröffentlichung
  14. Das Überwachungsprogramm für IE-Anlagen ist im Internet zu veröffentlichen. Der Überwachungsbericht ist spätestens 4 Monate nach der durchgeführten Überwachung im Internet zu veröffentlichen. Die Dokumente werden schreibgeschützt im Internet veröffentlicht.

  15. Anlagen zum Überwachungsprogramm
  16. Anlage 1:
    Zusammenstellung der vom Landratsamt Weilheim-Schongau zu überwachenden Anlagen im Geltungsbereich des aktuellen Überwachungsplans der Regierung von Oberbayern.

    Anlage 2:
    Bewertungsschema

    Anlage 3:
    Überwachungsbericht

    UnternehmenAnlageBericht vom:
    BMI - Bayerische Milchindustrie eG,
    86971 Peiting
    Verarbeitung von Milch 03.08.2022
    Erbenschwanger Verwertungs- und
    Abfallentsorgungs GmbH,
    86980 Ingenried
    Mechanisch-biologische
    Abfallbehandlung
     27.07.2023
    Hochland Deutschland GmbH,
    86956 Schongau
    Verarbeitung von Milch 03.08.2022
    Oberland Recycling,
    82362 Weilheim i. OB
    Abfallumschlag- und
    -behandlungsanlage
     05.10.2022
    Öko-Power, 86972 AltenstadtBiogasanlage 19.09.2022
    Roche Diagnostics, 82377 PenzbergBiologics I Geb. 352 12.10.2023
    Roche Diagnostics, 82377 PenzbergBiologics II Geb. 251-256 11.10.2021
    Roche Diagnostics, 82377 PenzbergBiologics III Geb. 354 12.10.2023
    Roche Diagnostics, 82377 PenzbergBiologics IV Geb. 36x 11.10.2021
    Roche Diagnostics, 82377 PenzbergBiochemikabetriebe Geb.
    351, 353, 442, 431, 8.450
     27.10. und
     29.11.2022
    Roche Diagnostics, 82377 PenzbergChemieproduktion Geb. 444 27.10. und
     29.11.2022
    Roche Diagnostics, 82377 PenzbergProduktionsgebäude 345 26.10.2023
    Specialty Minerals, 86956 SchongauErz. von präzipitert.
    Caliumcarbonat
     25.11.2021
    UPM GmbH & Co. KG,
    86956 Schongau
    Kraftwerke 16.11.2023
    UPM GmbH & Co. KG,
    86956 Schongau
    Papierherstellung 15.11.2023

    Anlage 4:
    Zusammenstellung der im Landkreis Weilheim-Schongau vorhandenen Anlagen, für deren Überwachung andere Behörden zuständig sind.

Sonstiges

Anschrift

Landratsamt Weilheim-Schongau Umweltschutzverwaltung

Adresse in Google Maps anzeigen
Pütrichstraße 8
82362 Weilheim i. OB
Fax: +49 881 681 2296

Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
→ Weitere Informationen finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.

Diese Seite verwendet Personalisierungs-Cookies. Um diese Seite betreten zu können, müssen Sie die Checkbox bei "Personalisierung" aktivieren.