Bundeskinderschutzgesetz

Zum 1. Januar 2012 ist das neue Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) in Kraft getreten. Es zielt darauf ab, bestehende Lücken im Kinderschutz zu schließen, sowohl Prävention als auch Intervention weiterzuentwickeln, sowie alle Personen, die sich zum Wohlergehen von Kindern engagieren, zu stärken.

Eine wesentliche Neuerung der gesetzlichen Regelung bezieht sich auf den Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen in der Kinder- und Jugendhilfe – also auch in der Jugendarbeit (§ 72a SGB VIII). Auf diese Weise soll verhindert werden, dass Täter und Täterinnen unbemerkt im Feld der Jugendarbeit tätig werden und sexuelle Gewalt ausüben.

Dabei geht es nicht um einen „Generalverdacht“ gegen die in der Jugendarbeit tätigen Personen, deren Engagement essentiell für die Jugendarbeit und daher nicht hoch genug zu schätzen ist. Vielmehr soll mit der Neuregelung des § 72a SGB VIII ein Anstoß gegeben werden zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinder- und Jugendschutz und zur Entwicklung eines allgemeinen akzeptierten und durch geeignete sonstige Maßnahmen flankierten Präventionskonzeptes verstanden werden.

Für hauptamtliche und ehrenamtlich Tätige in der Kinder- und Jugendhilfe gilt nach dem Grundgedanken des § 72a SGB VIII die Prüfung der persönlichen Eignung bei der Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe u. a. durch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses (erw. FZ). Dieses gibt auch Auskunft über die Verurteilungen von Sexualstraftaten, die im untersten Strafbereich liegen.

Um die Regelungen und Umsetzung des § 72a SGB VIII zu verstehen und anwenden zu können, sind einige Hintergründe und Zusammenhänge wichtig zu wissen. Dazu dient die Informationsbroschüre BKiSchG, die sich insbesondere auf ehrenamtliche Tätige (§ 72a Abs. 3 und 4 SGB VIII) bezieht. In der folgenden Auflistung finden Sie außerdem alle Formulare, die Sie für die Umsetzung des § 72a SGB VIII benötigen.

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