Jugendhilfeplanung

Das Amt für Jugend und Familie als Träger der öffentlichen Kinder- und Jugenhilfe hat die vom Gesetzgeber festgeschriebene (§ 80 SGB VIII) Planungsverantwortung für die Angebote für Kinder, Jugendlichen und Familien im Landkreis. Als zuständige Abteilung ist die Jugendhilfeplanung daher das zentrale Steuerungselement, welches in Kooperaton mit den Freien Trägern der Kinder- uind Jugendhilfe sowie öffentliche Einrichtungen und Gemeinden

  • den Bestand an Einrichtungen und Dienste erfasst
  • den Bedarf ermittelt
  • notwendige Maßnahmen ergreift, um neue Angebote/Veränderungen auf den Weg zu bringen.

Ziel der Jugendhilfeplanung ist, ein positives Lebensumfeld für junge Menschen und ihre Familien zu erhalten oder zu schaffen und ein qualitatives sowie quantitativ bedarfsgerechtes Jugendhilfeangebot rechtzeitig und ausreichend zu schaffen.

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