Informationen zur reformierten Schuleingangsuntersuchung

 


  • Bisher fand die Schuleingangsuntersuchung im letzten Kindergartenjahr statt
  • Mit der Umstellung der reformieren Schuleingangsuntersuchung findet die Untersuchung nun künftig im vorletzten Kindergartenjahr statt.
  • Die Teilnahme an der reformierten Schuleingangsuntersuchung ist gesetzlich verpflichtend!
  • Ziel der rSEU ist es Förder- und Unterstützungsbedarf frühzeitig zu erkennen, um einen optimalen Schulstart zu ermöglichen.
  • Ihr Kind wird jedoch nicht früher eingeschult!

Die Umstellung der Schuleingangsuntersuchung im Landkreis Weilheim-Schongau wird zeitlich gestaffelt umgesetzt. Ab Sommer 2024 werden erstmals die Kinder zur reformierten Schuleingangsuntersuchung eingeladen, die zwischen dem 1. Oktober 2018 und dem 30. September 2019 geboren sind. Die entsprechende Einladung erhalten Eltern per Post vom Gesundheitsamt.

Ablauf der reformierten Schuleingangsuntersuchung (rSEU)

Ablauf der reformierten Schuleingangsuntersuchung (rSEU)

  • Sie erhalten unser Einladungsschreiben.Eine Terminvereinbarung ist erst nach dem Erhalt der Einladung möglich.
  • Vereinbaren Sie bitte mit dem enthaltenen QR-Code Online Ihren Termin zur Schuleingangsuntersuchung

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

  • das Impfbuch
    Die Vorlage vorhandener Impfdokumente ist gemäß Art. 12 Abs. 3 S. 5 des Gesundheitsdienstgesetzes (GDG) verpflichtend.


  • Gelbes Untersuchungsheft oder die ausgefüllte Teilnahmekarte aus dem U-Heft mit Dokumentation der durchgeführten Vorsorgeuntersuchungen oder eine ärztliche Bescheinigung über die Durchführung der Früherkennungsuntersuchung
    (gemäß Art. 12 Abs. 3 S. 1 GDG)



  • Falls vorhanden:
    Brille, Hörgerät, Schwerbehindertenausweis, Gesundheitspass (z.B. Allergiepass),

    Bescheinigung des/r HNO- bzw. Augenarztes/-ärztin, falls bei Ihrem Kind in den letzten 3 Monaten ein Hör- bzw. Sehtest gemacht wurde.

    Bescheinigung des/r Logopäden/Logopädin, falls Ihr Kind derzeit in Behandlung ist (nicht älter als 4 Wochen).

    ggf. weitere medizinische Unterlagen (z.B. relevante Arztberichte, Allergiepass, Herz Pass, Gesundheitspass anderer Art, Atteste, Entwicklungsberichte etc.)

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an uns.

Telefonisch unter 0881 681–1600 oder per E-Mail seu@lra-wm.bayern.de

 

Umfang der reformierten Schuleingangsuntersuchung (rSEU)

Umfang der Schuleingangsuntersuchung (rSEU)

Das Schuleingangsscreening der rSEU durch eine Fachkraft der Sozialmedizin dauert ca. 45 Minuten.

Es beinhaltet:

> Erfassung von Größe und Gewicht

>  die Durchsicht des „gelben Heftes“ und des Impfausweises mit Erfassung des Impfstatus

>  Altersgerechte standardisierte, spielerische Tests zur Überprüfung von:

  • Seh- und Hörvermögen
  • Sprach- und Sprechfähigkeit
  • Fähigkeiten, die als Voraussetzung für schulisches Lernen gelten (wie z.B. das Verständnis von „viel“ und „wenig“ oder „groß“ und „klein“)

> Erfassung der ausgefüllten Fragebögen zur medizinischen Vorgeschichte und dem Entwicklungsstand Ihres Kindes.

> Abschließendes Beratungsgespräch mit ggf. Hinweis auf individuellen Förderbedarf und /oder Therapiemöglichkeiten.

Teilnahmebestätigung

Im Anschluss an die Untersuchung erhalten Sie eine Teilnahmebestätigung für Ihr Kind. Diese Bescheinigung muss der Schule bis zum Schulbeginn vorgelegt werden.

Schulärztliche Untersuchung

Bei Indikation wird eine schulärztliche Untersuchung durchgeführt.

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an uns.

Telefonisch unter 0881 681–1600 oder per E-Mail seu@lra-wm.bayern.de

 

Die schulärztliche Untersuchung

Die schulärztliche Untersuchung

Eine ärztliche Untersuchung ergänzend zum Screening ist in folgenden Fällen verpflichtend und findet zusätzlich statt:

> Wenn kein Nachweis über die letzte Vorsorgeuntersuchung (U8 bzw. U9) vorliegt

> Bei Verdacht auf gesundheitliche Probleme oder eine nicht altersgerechte Entwicklung (auffälliger Befund beim Screening)

> Auf Wunsch der Eltern (z.B. bei chronischen Erkrankungen des Kindes)

Die schulärztliche Untersuchung beinhaltet:

> die Erhebung der medizinischen Vorgeschichte des Kindes (Anamnese)

> eine körperliche Untersuchung

> ggf. weiteres Entwicklungsscreening

> umfangreiche Beratung der Eltern zu folgenden Themen:

  • individueller Förder- oder Unterstützungsbedarf
  • Möglichkeiten der weiteren Diagnostik
  • Hilfsangebote im Landkreis
  • mögliche Schulform
  • und vieles mehr…

Falls in der ärztlichen Untersuchung die Indikation zu einer Wiederholungsuntersuchung gestellt wird, findet diese im Jahr vor der Einschulung statt.

 

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich gerne an uns.

Telefonisch unter 0881 681–1600 oder per E-Mail seu@lra-wm.bayern.de

 

Häufig gestellte Fragen und Antworten

Häufige Fragen & Antworten

  • Ich habe noch keine Einladung erhalten?
    Die Kinder werden gestaffelt nach dem Geburtsdatum eingeladen
  • Muss mein Kind an der Schuleingangsuntersuchung unbedingt teilnehmen?
    Ja! Die Schuleingangsuntersuchung ist in Bayern eine gesetzliche vorgeschriebene Pflichtuntersuchung, an der alle Kinder in den zwei Jahren vor Aufnahme in die erste Jahrgangsstufe einer Grundschule teilnehmen müssen
    Wird das Kind nach Einladung des Sorgeberechtigten nicht zur Schuleingangsuntersuchung vorgestellt, erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt mit Weitergabe dieser personenbezogenen Daten. Diese Mitteilung seitens des Gesundheitsamtes ist bei Verweigerung der Schuleingangsuntersuchung gesetzlich verpflichtend.

  • Mein Kind hat eine schwere Entwicklungsbeeinträchtigung. Muss mein Kind trotzdem zum Schuleingangsscreening kommen?
    In solchen Fällen bitten wir Sie mit uns Kontakt aufzunehmen, um Einzelheiten zu klären und über das weitere Vorgehen entscheiden zu können.

  • Welche Unterlagen muss ich mitbringen?
    Siehe Einladungsschreiben

  • Mein Kind wohnt im Ausland, ist aber noch im Landkreis Weilheim-Schongau gemeldet, was muss ich tun?
    Bitte senden Sie uns eine Bestätigung über den Schulbesuch / Kindergarten von der dortigen Schule / Kindergarten

  • Wir sind aus einem anderen Landkreis oder aus einem anderen Bundesland zugezogen. Mein Kind hat dort bereits an der Schuleingangsuntersuchung teilgenommen. Muss mein Kind trotzdem nochmal zur Schuleingangsuntersuchung kommen?
    Nein, jedoch benötigen wir eine Kopie der dort ausgestellten Bescheinigung

  • Wenn mein Kind jetzt zu einem früheren Zeitpunkt zur Schuleingangsuntersuchung eingeladen wird, muss es auch früher eingeschult werden?Nein! Der Einschulungszeitpunkt und das Einschulungsalter bleiben hiervon unberührt.

  • Mein Kind ist schulpflichtig, wird aber von der Schule zurückgestellt und erst im nächsten Jahr eingeschult, muss es trotzdem zur Schuleingangsuntersuchung kommen?
    Ja! Auch die Kinder, die von der Schule zurückgestellt und erst im darauffolgenden Schuljahr eingeschult werden sollen, müssen auf Einladung an der Schuleingangsuntersuchung teilnehmen.

  • Mein Kind ist ein „Korridorkind“ und wird erst im nächsten Jahr eingeschult. Muss es trotzdem zur Schuleingangsuntersuchung kommen?
    Ja! Auch die sogenannten „Korridorkinder“, die auf Wunsch der Eltern erst nächstes Schuljahr eingeschult werden sollen, müssen auf Einladung des Gesundheitsamtes an der Schuleingangsuntersuchung teilnehmen.

Sollten Sie keine Antwort auf Ihre Frage finden, oder ein anderes Anliegen bezüglich der Schuleingangsuntersuchung Ihres Kindes haben, nehmen Sie bitte per E-Mail seu@lra-wm.bayern.de oder telefonisch unter 0881 681-1600 Kontakt mit uns auf.

Wir sind gerne für Sie da!

 

 

Gesetzliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen

Die gesetzlichen Grundlagen für die Schuleingangsuntersuchung in Bayern sind:

  • Artikel 37 und Artikel 80 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
  • Artikel 11,12 und 15 Gesundheitsdienstgesetzes (GDG)
  • Verordnung zur Schulgesundheitspflege (SchulgespflV)
  • Datenschutzgrundverordnung

Die Teilnahme an der Schuleingangsuntersuchung auf Einladung des wohnortzuständigen Gesundheitsamtes ist für alle Kinder in Bayern gesetzlich vorgeschrieben. Wird die Teilnahme des Kindes an der Schuleingangsuntersuchung von den Sorgeberechtigten verweigert, erfolgt eine Mitteilung an das zuständige Jugendamt. Auch dieses Vorgehen ist gesetzlich vorgeschrieben

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