Belehrung für Ehrenamtliche über infektions- und lebensmittelhygienische Grundregeln

Ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen (wie Kindergarten-, Schul- und Pfarrfeste etc.) fallen nicht mehr unter die gesetzlich vorgeschriebene infektionshygienische Belehrungspflicht gem. §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz, da ehrenamtlich tätige Vereinshelfer nicht „gewerbsmäßig“ im Sinne des Gesetzes tätig sind. Die Anforderungen an die Hygiene bleiben dennoch bestehen.

Dem Infektionsschutz wird dadurch Rechnung getragen, dass der betroffene Personenkreis -und zwar unabhängig davon, ob er vor Ort tätig ist oder im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereitet und zur Verfügung stellt- durch einen „Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln“ der beiden Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz und für Gesundheit und Pflege über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln unterrichtet wird.

Link zu Leitfaden?

Cookie-Einstellungen

Wir verwenden Cookies, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Dazu zählen Cookies, die für den Betrieb der Seite und für die Steuerung unserer kommerziellen Unternehmensziele notwendig sind, sowie solche, die lediglich zu anonymen Statistikzwecken, für Komforteinstellungen oder zur Anzeige personalisierter Inhalte genutzt werden. Sie können selbst entscheiden, welche Kategorien Sie zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass auf Basis Ihrer Einstellungen womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.
→ Weitere Informationen finden Sie in unserem Datenschutzhinweis.

Diese Seite verwendet Personalisierungs-Cookies. Um diese Seite betreten zu können, müssen Sie die Checkbox bei "Personalisierung" aktivieren.