Ansprechpartner Belehrungen nach § 43 IfSG
Weilheim:
Frau Falk
Tel.: 0881 681 1602
Schongau:
Frau Altrichter
Tel.: 08861 2113610
Frau Lohbrunner
Tel.: 08861 211 1655
Ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen (wie Kindergarten-, Schul- und Pfarrfeste etc.) fallen nicht mehr unter die gesetzlich vorgeschriebene infektionshygienische Belehrungspflicht gem. §§ 42, 43 Infektionsschutzgesetz, da ehrenamtlich tätige Vereinshelfer nicht „gewerbsmäßig“ im Sinne des Gesetzes tätig sind. Die Anforderungen an die Hygiene bleiben dennoch bestehen.
Dem Infektionsschutz wird dadurch Rechnung getragen, dass der betroffene Personenkreis -und zwar unabhängig davon, ob er vor Ort tätig ist oder im häuslichen Bereich Lebensmittel zubereitet und zur Verfügung stellt- durch einen „Leitfaden für den sicheren Umgang mit Lebensmitteln“ der beiden Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Verbraucherschutz und für Gesundheit und Pflege über die wesentlichen infektions- und lebensmittelhygienischen Grundregeln unterrichtet wird.
Link zu Leitfaden?